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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 / 2.2.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Thomas Soehner
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Zeilen 19–20

Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 20) anzugeben.

[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vorsteuerabzug von damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nicht aus.[2]

Die Gliederung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Zeilen 19–22 beruht auf der Abhängigkeit der Steuerfreiheit dieser Lieferungen von der Erwerbsbesteuerung des Empfängers in dessen Mitgliedstaat.

Der liefernde Unternehmer muss über die innergemeinschaftliche Lieferung eine Rechnung erteilen, in der er gem. § 14a UStG auf die Steuerfreiheit hinweist sowie seine USt-IdNr.[3] und die USt-IdNr. des Erwerbers[4] angibt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung grds. nur steuerfrei, wenn der Lieferer eine gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers vorliegen bzw. aufgezeichnet hat.[5]

Entgegen dieser Auffassung kann nach der Rechtsprechung des EuGH die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. vorliegt, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EUGH gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung formeller Anforderungen den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann. Dies zum einen dann, wenn der Steuerpflichtige sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, oder zum anderen, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen einer gesetzlichen Vorschrift erfüllt wurden.[...

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