Die Beteiligten streiten über eine Zurückweisung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) und über einen Folgenbeseitigungsantrag.
Die Klägerin ist ein inländisches selbständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Sie führt Arbeiten im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aus. Für die Firma B-GmbH ist sie seit circa 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro tätig.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt – FA –) setzte gegen die B-GmbH einen Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 in Höhe von 180 EUR fest. Daraufhin wandte sich die Klägerin als Vertreterin der B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 an das FA und erklärte, die Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu spät abgegeben worden. Wörtlich führte sie aus: "Da dies aber ein einmaliges Versehen war, bitten wir den Verspätungszuschlag zu erlassen."
Das FA verstand dieses Schreiben als einen Erlassantrag und betrachtete die Tätigkeit der Klägerin insoweit als eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.
Mit Verwaltungsakt vom 19.12.2019 wies das FA die Klägerin – unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags – als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der B-GmbH im Zuständigkeitsbereich des FA zurück, da sie unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Zudem teilte das FA der Klägerin mit, dass gemäß § 80 Abs. 10 AO alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz Zurückweisung künftig für die B-GmbH vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe beigefügt. Darin waren Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erläutert. Weiter war ausgeführt: "Nicht zulässig sind mit der Buchführung zusammenhängende Beratungen der Mandanten oder deren Vertretung gegenüber den Finanzbehörden."
Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab das FA auch der B-GmbH die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO bekannt und fügte dasselbe Merkblatt bei, das sie der Klägerin gesandt hatte. Das FA führte aus, nach seinen Feststellungen habe die B-GmbH die Klägerin "mit der Erledigung Ihrer Steuersachen (Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags) beauftragt". Weiter erklärte das FA, dass "alles", was die Klägerin im Rahmen der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH bei den Finanzbehörden vorbringe, nach § 80 Abs. 10 AO ohne Wirkung bleibe. Zudem wies es auf die Möglichkeit hin, einen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Abschließend bat es die B-GmbH, im "eigenen Interesse" die Klägerin nicht mehr zu beauftragen.
Aufgrund eines von der Klägerin eingelegten Einspruchs vom 16.01.2020 teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2020 mit, "dass die Zurückweisung vom 19.12.2019 insoweit aufzuheben ist, als diese sich nicht ausschließlich auf den Erlassantrag vom 11.12.2019 bezieht". Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der sie eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom 19.12.2019 in Gestalt des Schreibens vom 04.02.2020 und der Einspruchsentscheidung begehrte. Zudem begehrte sie, das FA zu verurteilen, der B-GmbH mitzuteilen, dass die dieser gegenüber aufgestellten Aussagen zurückgenommen werden.
Während des Klageverfahrens wandte sich das FA mit Schreiben vom 11.11.2020 an die B-GmbH und stellte ausdrücklich klar, dass sich die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte lediglich auf den Antrag vom 11.12.2019 auf Erlass des Verspätungszuschlags bezogen habe. Bereits aus dem damals übersandten Merkblatt sei hervorgegangen, dass das Buchführungsbüro weiterhin laufende Geschäftsvorfälle buchen, die Lohnbuchhaltung übernehmen sowie die Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen dürfe. Die vom Buchführungsbüro – der Klägerin – erstellten Lohnsteuer-Anmeldungen würden selbstverständlich weiterhin vom FA entgegengenommen und bearbeitet. Einer weiteren Beauftragung stehe insoweit nichts entgegen.
Das FG wies die Klage mit Urteil vom 20.05.2021 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 11.12.2019 einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Sie könne sich nicht darauf berufen, keinen förmlichen Antrag, sondern lediglich eine "Bitte" formuliert zu haben. Es sei offenkundig, dass die Klägerin mit der Formulierung einer "Bitte" einen förmlichen Erlassantrag gemäß § 227 AO gestellt habe, da das Schreiben auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge abgezielt habe. Dass es sich um einen Antrag gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgetrage...