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V Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat / 1.3.3 Bestellungshindernisse

Gerhard Manz
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Rz. 680

Mitglied der Geschäftsführung kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Person darf außerdem nicht unter die Tatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG fallen:

  • Der zu bestellende Geschäftsführer darf mithin bezüglich seiner eigenen Vermögensangelegenheiten keiner Betreuung unterliegen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).
  • Vom Amt der Geschäftsführung ausgeschlossen ist außerdem jeder, dem aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für einen Unternehmensgegenstand untersagt worden ist, der demjenigen der GmbH ganz oder teilweise entspricht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
  • Ein Hindernis für die Bestellung zum Geschäftsführer ist auch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten, vorsätzlich begangenen Straftaten: Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB; Straftaten nach den §§ 263 bis 264a oder §§ 265b bis 266a StGB; Insolvenzverschleppung; Verurteilung wegen falscher Angaben nach §§ 82 GmbHG, 399 AktG oder der unrichtigen Darstellung nach §§ 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder § 17 PublG. Nur vorsätzlich begangene Straftaten führen zur Amtsunfähigkeit. Der Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils unter Nichtanrechnung der Zeit der Verwahrung des Täters in einer Anstalt.
  • § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG erstreckt das Bestellungshindernis von Satz 2 Nr. 3 ausdrücklich auch auf Fälle der Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten.[1]

Eine Bestellung, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 GmbHG erfolgt, ist nichtig (§ 134 BGB).[2]

[1] Dies war nach altem Recht umstritten: bejahend z....

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