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Vorstand des Vereins – Einführung und Grundlagen

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

Neben der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins das zweite gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vereinsorgan, ohne das ein Verein nicht existieren kann. Warum? Der Verein, insbesondere der eingetragene Verein (e. V.), ist eine juristische Person, also ein künstliches Rechtsgebilde, das im Rechtsgeschäftsverkehr nicht auftreten und handeln kann, sondern dazu ein Vertretungsorgan, nämlich den Vorstand, benötigt.

Der Vorstand – konkret die Vorstandsmitglieder – handelt für den Verein und vertritt diesen nach außen und innen im Rechtsgeschäftsverkehr. Der Verein nimmt damit durch den Vorstand am Rechtsverkehr teil.

 

Die 7 häufigsten Fallen

1. Vorstandsbegriff wird falsch verwendet

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur das Organ, das zur Vertretung des Vereins im Innen- und Außenverhältnis befugt ist und die Funktion des gesetzlichen Vertreters ausübt und in das Vereinsregister eingetragen wird.

2. Vorstand wird nicht in das Vereinsregister eingetragen

Nach dem Gesetz muss die aktuelle Zusammensetzung des Vorstands in das Vereinsregister eingetragen werden, da sonst für außenstehende Dritte anhand des Vereinsregisters nicht erkennbar ist, wer den Verein vertritt.

3. Verein ist nicht mehr handlungsfähig

Bei der Zusammensetzung und den Regelungen der Vertretungsbefugnis muss in der Satzung darauf geachtet werden, dass der Verein auch im Falle des Rücktritts einzelner Vorstandsmitglieder handlungsfähig bleibt.

4. Unzulässige Vergütung der Vorstandstätigkeit

Ein Verein läuft Gefahr, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren, wenn die Tätigkeit des ehrenamtlichen Vorstands entgegen der Satzung und der gesetz­lichen Regelung, z. B. durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder durch Sitzungsgelder, vergütet wird. Auch die Mitgliederversammlung kann sich insowei...

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