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Witwen-/Witwerrente / Sozialversicherung

Mario Scharf
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1 Rentenversicherung

Nach dem Tode des versicherten Ehegatten/Lebenspartners haben Witwen/Witwer bzw. überlebende Lebenspartner, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben, Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Personen ist seit 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Folglich besteht seit diesem Zeitpunkt bei Tod eines eingetragenen Lebenspartners ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner.

Andererseits führt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem Jahr 2005 auch zum Wegfall eines bestehenden Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente.

Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Personen keine Lebenspartnerschaft mehr begründen, dafür aber die Ehe schließen. Bestand am 30.9.2017 bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft, besteht diese fort oder die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.

1.1 Kleine Witwen-/Witwerrente

1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente besteht längstens für 2 Jahre.

Besteht auch Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente[1], wird ausschließlich diese Rente geleistet.

[1]

S. Abschn. 1.2.

1.1.2 Höhe der Rente

Kleine Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit[1]. Die kleine Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,25 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 25 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. [2]

[1]

S. Abschn. 1.5.

[2]

Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.

1.2 Große Witwen-/Witwerrente

1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die große Witwen-...

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