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Zweiter Bildungsweg [Stand 2022] / 3 Sozialversicherung

Stefan Seitz
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Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung[1] und in der Pflegeversicherung[2] versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht von Bedeutung, dass der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG bezieht. Vielmehr ist ausreichend, dass die Ausbildung förderungsfähig im Sinne des BAföG ist. Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Auszubildende des Zweiten Bildungsweges einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.[3] Auszubildende des Zweiten Bildungsweges haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien zu lassen.

 
Wichtig

Familienversicherung ist vorrangig

Die Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges ist gegenüber einer Familienversicherung nachrangig. Besteht Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung, wird die Versicherungspflicht als Auszubildender des Zweiten Bildungsweges verdrängt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Auszubildende des Zweiten Bildungsweges nicht versicherungspflichtig.

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.
[2] § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI.
[3] § 3 Nr. 2 SGB IV.

3.1 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts[1] und endet mit Ablauf des Tages, an dem der förderungsfähige Ausbildungsabschnitt beendet wird.[2]

[1] § 186 Abs. 8 SGB V.
[2] § 190 Abs. 10 SGB V.

3.2 Zuständige Krankenkasse

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wähl...

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