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BSG Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzonenzuschlag. DDR. Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sperrzonenzuschlag ist kein Arbeitsentgelt iS von § 8 AAÜG gewesen.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen L 4 RA 111/01)

SG Schwerin (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen S 1 RA 80/99)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet ist, in einem sog Entgeltbescheid nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch den der Klägerin in der Zeit von 1969 bis 1987 gewährten sog Sperrzonenzuschlag festzustellen.

Die 1951 geborene Klägerin war von kurzen Unterbrechungen abgesehen, von 1969 bis zum Jahre 1991 hauptamtlich beim FDGB beschäftigt; bis Mai 1987 bezog sie zusätzlich zu ihrem Gehalt auch einen sog Sperrzonenzuschlag. Zum 1. April 1971 trat die Klägerin der freiwilligen zusätzlichen Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB (FZFU-FDGB) bei und entrichtete Beiträge zu diesem System. Mit Ablauf des Monats Januar 1990 wurde ihre zusätzliche Versorgung rückwirkend ab April 1971 in die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) überführt.

Auf Antrag der Klägerin stellte die beklagte BfA als Versorgungsträger mit Bescheid vom 11. Februar 1999 die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der FZFU-FDGB sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte fest, ohne den Sperrzonenzuschlag zu berücksichtigen. Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung des Sperrzonenzuschlags als Arbeitsentgelt mit dem Hinweis gewandt hatte, dass sie für diesen Zuschlag auch Beiträge in das Versorgungssystem gezahlt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 zurück.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 11. Oktober 2001 mit der Begründung abgewiesen, der sog Sperrzonenzuschlag in der DDR sei nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, sodass er auch nicht als Arbeitsentgelt zu werten sei. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20. November 2002 zurückgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Die Beklagte habe es in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 AAÜG zutreffend abgelehnt, den Sperrzonenzuschlag als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Klägerin festzustellen. Entgegen der Auffassung des SG sei nicht an den Entgeltbegriff der DDR, sondern an denjenigen des § 14 Abs 1 SGB IV anzuknüpfen. Allein entscheidend sei somit, ob der Sperrzonenzuschlag eine Leistung gewesen sei, die entweder unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden sei. Der Sperrzonenzuschlag habe jedoch keinen Lohncharakter gehabt. Er sei nicht wegen der ausgeübten Tätigkeit, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse bei einem Aufenthalt im Sperrgebiet an alle Personen gezahlt worden, die sich dauerhaft im Sperrgebiet aufgehalten hätten. Hierfür spreche, dass auch Rentner einen Sperrzonenzuschlag erhalten hätten.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 14 Abs 1 SGB IV und trägt vor: Der Sperrzonenzuschlag sei Arbeitsentgelt; er sei zumindest im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gezahlt worden. Für den Entgeltcharakter spreche, dass er ein prozentualer Anteil ihres Gehalts gewesen und auch bei der Berechnung von Weihnachtszuwendungen berücksichtigt worden sei. Ohne Ausübung einer Beschäftigung sei er nicht gezahlt worden. Rentner hätten nur einen erheblich geringeren Zuschlag zur Rente erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 1999 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Entgelte für die Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung unter Einbeziehung des sog Sperrzonenzuschlags festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Sperrzonenzuschlag sei kein Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 SGB IV.

Klägerin und Beklagte haben weitere Unterlagen zu dem sog Sperrzonenzuschlag zu den Gerichtsakten gereicht; auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II

1. Die Revision der Klägerin ist zulässig.

Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Revisionsschrift als Revisionsbeklagten die “Bundesversicherungsanstalt für Angestellte” angegeben hat, ohne kenntlich zu machen, dass diese in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme und nicht in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Diese unvollständige und damit fehlerhafte Bezeichnung berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Revisionseinlegung, obwohl in der Revisionsschrift genau bezeichnet werden muss, wer Rechtsmittelbeklagter ist. Denn die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelpartei nötigen Angaben richten sich nach dem Zweck des prozessualen Erfordernisses. Im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Zulässigkeit des Rechtsmittels dann nicht an einer unvollständigen und damit fehlerhaften Bezeichnung scheitern, wenn dieser Mangel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lässt (vgl hierzu BGH NJW 2002, 1430 f mwN). Ob dies der Fall ist, ergibt der objektiv erkennbare Inhalt der Erklärung aus der Sicht des bzw der Erklärungsempfänger(s), also des Gerichts und der Beklagten (vgl BGH MdR 1998, 430 f). Legt man dies zu Grunde, so konnte über die Revisionsbeklagte kein vernünftiger Zweifel bestehen. Denn die Klägerin hat sich stets gegen den sog Entgeltbescheid der beklagten BfA als Versorgungsträger gewandt und allein deren im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 8 Abs 1 AAÜG getroffene Feststellungen über die Höhe des Arbeitsentgelts im maßgeblichen Zeitraum angegriffen. Dies war für die Beklagte als Versorgungsträger (und für das Gericht) offensichtlich. Die Beklagte als Versorgungsträger hat demgemäß auf die jeweiligen Schriftsätze der Klägerin erwidert. Beide Beteiligten sind – was sie im Übrigen auf Anfrage des Senats auch klargestellt haben – erkennbar davon ausgegangen, dass in diesem Verfahren die BfA als Versorgungsträger der richtige Revisionsbeklagte ist. Die unvollständige und damit fehlerhafte Bezeichnung der Revisionsbeklagten ist daher unschädlich.

Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise für die unvollständige Bezeichnung der Beklagten durch die Klägerin vor dem SG und dem LSG bei Klageerhebung bzw Berufungseinlegung; Bedenken gegen die Zulässigkeit von Klage und Berufung bestehen mithin ebenfalls nicht.

2. Die Revision der Klägerin ist jedoch in der Sache unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, den Sperrzonenzuschlag als Arbeitsentgelt festzustellen.

a) Das AAÜG findet auf die Klägerin zwar Anwendung. Nach den Feststellungen des LSG sowie einer von der Klägerin vorgelegten “Bestätigung” vom 1. April 1971 wird sie gemäß § 1 Abs 1 AAÜG von diesem Gesetz erfasst. Denn sie gehörte seit April 1971 mit Einführung des Versorgungssystems der FZFU-FDGB (Anlage 1 Nr 22 zum AAÜG) diesem Versorgungssystem an. Hiervon ausgehend hat die Beklagte auch zutreffend die Zeiten vor Einführung des Versorgungssystems ab September 1969 als Zugehörigkeitszeiten berücksichtigt (§ 5 Abs 2 AAÜG) und – im Hinblick auf § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG – es als rechtlich unerheblich erachtet, dass die Klägerin durch den Wechsel in die FZR anfangs 1990 aus dem Versorgungssystem ausgeschieden war.

b) Das mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten über die im angefochtenen Bescheid festgestellten Arbeitsentgelte hinaus auch den ihr im Zeitraum 1969 bis 1987 gewährten sog Sperrzonenzuschlag als Arbeitsentgelt festzustellen, hat jedoch keinen Erfolg.

aa) Da die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten durch ihre Beschäftigung in der DDR keine unmittelbar nach Bundesrecht bewertbare Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben, erkennt ihnen das Gesetz einen Rangstellenwert zu, in dem es auf Grund dieser Beschäftigung eine Vorleistung für die heutige bundesrechtliche Rentenversicherung fingiert. Zu diesem Zweck bestimmt § 5 Abs 1 AAÜG, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist – unabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 25/02 R) –, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten. Diesen fiktiven Pflichtbeitragszeiten wird gemäß § 6 Abs 1 AAÜG grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (oder zu einer der beiden niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen, § 6 Abs 2 und 3 oder § 6 Abs 4 iVm § 7 AAÜG) zugeordnet. In diesem Zusammenhang hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen Verfahren nach § 8 AAÜG Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können (stRspr vgl ua BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 3 S 16, Nr 7 S 38 jeweils mwN). Zu den festzustellenden Daten zählt auch das Arbeitsentgelt, das in der von dem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung tatsächlich erzielt wurde.

bb) Der Begriff “Arbeitsentgelt” ist bundesrechtlich iS von § 14 SGB IV zu definieren (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 3 S 16) und nicht etwa nach der Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl II Nr 53 S 551) idF vom 25. März 1982 (GBl I Nr 12 S 253), die am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten war (vgl Art 8 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 – BGBl II S 889). Denn die in partielles Bundesrecht des Beitrittsgebiets (zunächst) überführten Berechtigungen wurden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus der bundeseinheitlichen Rentenversicherung ersetzt; infolgedessen bestimmen sich Entstehung und (Geld-)Wert dieser Ansprüche ausschließlich nach dem primären Bundesrecht, dem SGB VI sowie hier dem SGB IV.

cc) Nach § 14 Abs 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist der der Klägerin im Zeitraum 1969 bis 1987 gewährte Sperrzonenzuschlag nicht. Er steht weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin.

Zutreffend hat das LSG unter Bezugnahme auf die in dem Verfahren eingeführte Richtlinie des Präsidiums des Ministerrates für eine richtige Handhabung der Zahlung der Sperrzonenzuschläge vom 22. September 1962 ausgeführt, dass der Sperrzonenzuschlag keinen Lohncharakter hat. Denn er sei nicht wegen der ausgeübten Beschäftigung, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlt worden. Lediglich seiner Höhe nach orientiere er sich am Arbeitslohn. In diesem Zusammenhang hat das LSG auch darauf hingewiesen, dass alle Personen, einschließlich der Rentner, die im Sperrzonengebiet gewohnt hätten, einen Sperrzonenzuschlag erhalten hätten. Wenn das LSG unter Berücksichtigung dieser generellen Anknüpfungstatsachen sowie den individuellen Gegebenheiten im Falle der Klägerin davon ausging, dass der Sperrzonenzuschlag nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Beschäftigung stand und daher kein Arbeitsentgelt war, das seine Grundlage in dem Beschäftigungsverhältnis hatte, so ist dies nicht zu beanstanden.

Soweit Klägerin und Beklagte weitere Unterlagen “zum Sperrzonenzuschlag” eingereicht haben, so bestätigen auch diese die vom LSG getroffenen Feststellungen sowie seine Wertung.

Bereits nach der vom LSG in Bezug genommenen Richtlinie vom 22. September 1962 war der Zuschlag lediglich eine Entschädigung für besondere Erschwernisse der (üblicherweise werktätigen) Bevölkerung für die Dauer ihres Aufenthalts im Sperrgebiet (Nr 2.1, 3 und 5 der Richtlinie); er hatte seine Begründung nicht in der Arbeitsleistung (Nr 1.2 aaO) und war nicht Bestandteil des Lohnes (Nr 3 aaO). Im Hinblick auf den als Ausgleich für die erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet gewährten Zuschlag wurden demgemäß nach der am 1. Juni 1952 in Kraft getretenen Anordnung über die Vergünstigungen für die an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den Westzonen wohnende Bevölkerung “der Bevölkerung in der Sperrzone” Vergünstigungen gewährt. Hierzu zählten nach den vorgelegten Unterlagen alle im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentner, Studenten und Lehrlinge, mit Ausnahme der Studenten und Lehrlinge ohne eigenen Hausstand (vgl 6. Anweisung, in Kraft getreten am 1. Juli 1986); ua wurden den nicht beschäftigten Rentnern und den in der Sperrzone wohnenden Handwerkern und den Angehörigen freier Berufe Vergünstigungen gewährt, den zuletzt Genannten in Form von Steuerermäßigungen. Angeknüpft wurde somit jeweils an den Wohn- und nicht an den Beschäftigungsort. Ausdrücklich wurde in der 2. Anweisung vom 11. Juni 1952 hervorgehoben, dass nur derjenige anspruchsberechtigt sei, der seinen Wohnort im Sperrgebiet habe. Denn danach erhielten solche Arbeiter und Angestellte, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Verwaltungen innerhalb der 5 km-Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht in der Sperrzone wohnten, gerade keinen Zuschlag, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Auch in der 3. Anweisung vom 15. Januar 1954 ist festgehalten, dass der Zuschlag nicht an solche Arbeiter und Angestellten zu zahlen ist, die ihre Arbeit zwar im Gebiet der Sperrzone verrichten, ihren Wohnsitz aber außerhalb der Sperrzone haben und täglich dorthin zurückkehren können. Bei der Abgrenzung des “empfangsbedürftigen” Personenkreises in der Richtlinie vom 22. September 1962 (Nr 2) wird ebenfalls erkennbar auf den Wohnort und nicht auf den Beschäftigungsort abgestellt. Dass der Zuschlag auch während des Urlaubs und der Schwangerschaft gewährt wurde, steht damit im Einklang; denn auch in diesen Fällen wurde der Wohnsitz im Sperrgebiet weiter aufrechterhalten.

Ein Zusammenhang mit der Beschäftigung wurde – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht dadurch hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn der Zuschlag war – wie ausgeführt – eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte somit keinen Lohncharakter. Die Anknüpfung an den jeweiligen Lohn bzw das Gehalt diente allein der Berechnung dieses Zuschlags, wobei die durch Lohn bzw Gehalt geprägten Lebensverhältnisse der Bewohner des Sperrgebiets berücksichtigt wurden. In gleicher Weise war die Anrechnung des Sperrzonenzuschlags auf die “besondere soziale Maßnahme, die Weihnachtszuwendung”, lediglich ein Berechnungsmodus, und diente der Begrenzung dieser sozialen Zuwendung.

Die Revision der Klägerin hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1125183

AUR 2004, 199

GuS 2004, 63

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