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LAG München Urteil vom 26.09.2007 - 7 Sa 353/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Für nach dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche aus einem vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis), ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Entstehungsprozess des Anspruchs zeitlich nah um den 01.01.2002 liegt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für nach dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche aus einem vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis), ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Entstehungsprozess des Anspruchs zeitlich nah um den 01.01.2002 liegt.

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 23 Ca 6560/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.03.2007, Az.: 23 Ca 6560/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf den Rest der Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2001/2002 auf den Eintritt der Verjährung berufen kann und damit berechtigt ist, die Leistung zu verweigern oder verpflichtet ist, den Rest der Erfolgsbeteiligung an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2003 zu bezahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres praktiziert, seit 1974 als Produkt-Manager beschäftigt und gehört ihrem mittleren Führungskreis an. Ihm steht als Mitglied des mittleren Führungskreises jährlich eine Erfolgsbeteiligung nach den Vertragsbestimmungen zu, wie sie in der „Synopse Vertragsbedingungen Außertarifl...

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