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OLG Zweibrücken Urteil vom 28.05.2002 - 5 U 1/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Patient ist vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung – nicht notwendig schriftlich – über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der bloße Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Wahlleistung oder ein bestimmtes Preisverzeichnis bzw. die Gebührenordnung für Ärzte genügt dem nicht. Die Unterrichtung des Patienten nach Unterzeichnung des Wahlleistungsvereinbarungsformulars (und vor Annahme des darin liegenden Angebots durch den Krankenhausträger) ist ebenfalls nicht ausreichend.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2; Bundespflegesatzverordnung (BPflV) § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 236/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 16.11.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.250 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aufgrund abgetretenen Rechts den Beklagten als Alleinerben der am 26.6.2000 verstorbenen Frau L.-M.M. (im Folgenden: Patientin) auf Vergütung laborärztlicher Leistungen in Anspruch, die Prof. Dr. P. sowie seine ärztlichen Vertreter in der Zeit vom 18.4. bis 26.6.2000 im Zentrallabor der Klägerin für die Patientin erbracht haben. Auf die Abtretungserklärung des Prof. Dr. P. vom 22.6.1994 (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.

In dem genannten Zeitraum wurde die Patientin in der Klinik für Herzchirurgie K. GmbH, welche kein eigenes Labor betreibt, nach einer Herzoperation station...

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