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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Gesetzgeberische Klarstellung durch das BilMoG

Lukas Münch
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Rz. 127

[Autor/Zitation]

Andere Methoden als die Lifo- und die Fifo-Methode sieht der Wortlaut des § 256 Satz 1 nicht mehr vor. Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2009, 1102) am 29.5.2009 lautete § 256 Satz 1 wie folgt:

"Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind" (Hervorhebung nur hier).

Mit der Streichung des Zusatzes "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" sollte die Anwendung anderer Methoden ausdrücklich ausgeschlossen werden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 344/08, 133 f.). Dadurch ist gesetzgeberisch geklärt, dass zuvor umstrittene (vgl. für Einzelheiten ADS6, § 256 HGB Rz. 64 ff.) Methoden wie die Hifo-Methode (Highest in – First out) oder die Lofo-Methode (Lowest in – First out) nicht mehr zugelassen sind (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 256 Rz. 29 f. [3/2023]). Dies gilt auch für Methoden, die, bezogen auf den Konzernverbund, die fingierte Verbrauchsfolge von der Herkunft der Wirtschaftsgüter abhängig machen. So wäre es etwa denkbar, konzernintern bezogene Wirtschaftsgüter im Vergleich zu von Dritten bezogenen Wirtschaftsgütern zuerst (Kifo-Methode, Konzern in – First out) oder zuletzt (Kilo-Methode, Konzern in – Last out) auszubuchen. Da § 256 Satz 1 aber Verbrauchsfolgefiktionen nur noch nach Maßgabe des Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts zulässt, müssen die genannten Methoden ausscheiden (Drüen in Großkomm. HGB6, § 256 Rz. 14).

 

Rz. 128–129

[Autor/Zitation]

Einstweilen frei.

[Autor/Zitation] Münch in Anzin...

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