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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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Tz. 3

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 38 KStG sieht – wenn man von der durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung auf eine ratierliche KSt-Erhöhung (dazu s Tz 60 ff) absieht –, für die 18-jährige Übergangszeit die Weiterführung eines positiven Teilbetrags EK 02 und eine KSt-Erhöhung für den Fall der Finanzierung von Leistungen aus diesem Teilbetrag vor. Bei der Weiterausschüttung von EK 02 an natürliche Personen summiert sich die bei der ausschüttenden Kö vorzunehmende KSt-Erhöhung mit der aus der Halbeinkünftebesteuerung beim AE sich ergebenden ESt-Belastung.

Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 3) weist zutr darauf hin, dass die Systematik der §§ 37 und 38 KStG insofern einen logischen Bruch enthält, als § 37 KStG die Umrechnung des Teilbetrags in ein KSt-Guthaben vorschreibt, § 38 KStG aber nicht die Umrechnung des EK 02 in einen "KSt-Erhöhungsbetrag". Die Arbeit mit zwei unterschiedlichen Methoden stellt eine unnötige Komplizierung dar.

 

Tz. 4

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Insbes wegen der Fortführung des EK 02 ist die 18-jährige Übergangszeit von einem Nebeneinander von vd Systemen geprägt:

• Das KSt-Guthaben, das aus der Umrechnung des EK 40 entstanden ist, erinnert an das in der früheren Gesetzgebung nicht weiter verfolgte St-Guthabenmodell (s § 30 KStG 1999 Tz 97).
• Mit dem Teilbetrag EK 02für die 18-jährige Übergangszeit und mit dem stlichen Einlagekonto (früher EK 04) werden sogar auf Dauer Elemente der Gliederungsrechnung im neuen Recht fortgeführt.
• Mit dem nicht gesondert festzustellenden sog neutralen Vermögen (dazu s Tz 19) wird ein neues Element in die Besteuerung von Kö und AE eingeführt.
 

Tz. 5

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 38 Abs 2 S 3 KStG erhöht sich die KSt letztmals für den VZ, in dem das 18. Wj endet, das auf das Wj folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs 1 KStG ...

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