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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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Tz. 108

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungsanspruch entsteht im Regelfall kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2006. Er wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.

 

Tz. 109

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der jährliche Auszahlungsbetrag wird in dem jährlichen KSt-Bescheid nicht ausgewiesen, denn die Auszahlung ist ein rein kassentechnischer Vorgang (ebenso hierzu s Tz 115).

Der Anspruch kann (insgesamt oder in Teilen) durch Einzelrechtsnachfolge, zB durch Abtretung nach § 46 AO, auf einen anderen übertragen werden (s Tz 118). Wegen der in § 37 Abs 5 S 9 KStG enthaltenen Ausnahmeregelung zu § 46 Abs 4 AO (eingefügt durch das JStG 2008) ist auch die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an Banken möglich (dazu auch s Vfg der OFD Hannover v 12.12.2007, DStR 2008, 302). Dies hat insbes für Liquidationsfälle Bedeutung, denn der Anspruch könnte nicht mehr realisiert werden, würde er nicht vor der Löschung der Kap-Ges rechtswirksam abgetreten (ebenso hierzu s Tz 108). Er kann auch durch Gesamtrechtsnachfolge, zB iR einer Verschmelzung oder Spaltung, auf einen anderen übergehen; das gilt auch für die Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges.

Der Anspruch kann auch nach der Sitzverlegung ins Ausl bzw nach Hinausverschmelzung weiterhin geltend gemacht werden.

 

Tz. 109a

Stand: EL 88 – ET: 12/2016

Hinsichtlich der Behandlung des KSt-Guthabens im Insolvenzverfahren ist nach urspr Verw-Auff (s Vfg der OFD Münster v 20.04.2007, DB 2007, 1001, und s Vfg der OFD Koblenz...

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