Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 3a
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000 im Zusammenhang mit der Ablösung des Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren eingeführt worden. Durch Gesetz v. 20.12.2001 wurde Abs. 3 zwecks Klarstellung von Zweifelsfragen und zur Schließung von Regelungslücken neu gefasst und mit Abs. 4 eine Regelung für die Liquidation angefügt. Diese Regelung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, zu dem das KStG 2001 mit dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren erstmals anzuwenden ist.
Durch Gesetz v. 16.5.2003 wurden Abs. 3 und 4 geändert. In Abs. 3 wurde durch den neuen S. 2 bestimmt, dass bei dem Übergang des Vermögens auf eine steuerfreie Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts § 37 Abs. 2a KStG nicht anzuwenden ist. In Abs. 4 wurde das Ende des Liquidationszeitraums, übereinstimmend mit der Verlängerung des Übergangszeitraums von 15 auf 18 Jahre, vom Jahr 2017 in das Jahr 2020 geändert. Außerdem wurde für den Fall der Liquidation die Anwendung des § 37 Abs. 2a KStG außer Kraft gesetzt.
Durch Gesetz v. 7.12.2006 wurde Abs. 3 an die Neufassung des UmwStG angepasst. Gleichzeitig wurden in Abs. 1, 2 und 4 die Verweise auf § 37 KStG gestrichen und Folgeänderungen vorgenommen, da die Körperschaftsteuerminderung im Fall der Ausschüttung durch einen unbedingten Anspruch ersetzt wurde und daher keine besonderen Regelungen für Umwandlungen und Liquidationen mehr erforderlich waren. In Abs. 3, 4 wurde eine Regelung für steuerbefreite Körperschaften aufgenommen. Außerdem wurden die Abs. 5 und 6 angefügt.
Durch Gesetz v. 20.12.2007 wurde die Vorschrift aufgehoben. Nach § 34 Abs. 16 KStG ist die Vorschrift jedoch weiter anzuwenden, wenn eine der dort genannten Körperschaften dies beantragt (vgl. dazu § 38 Rz. 79). Die Vorschrift ist daher trotz ihrer grundsätzlichen Aufhebung für die in § 34 Abs. 16 KStG genannten Körperschaften bis zum Ablauf der Übergangsfrist (vgl. § 38 Rz. 36) weiterhin von Bedeutung.