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Jansen, SGB VI § 1 Beschäftigte

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Der durch das Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) mit Wirkung zum 29.7.1995 eingefügte Satz 3 wurde bereits durch das Wehrrechtsänderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1726) mit Wirkung zum 1.1.1996 korrigiert. Satz 1 Nr. 1 ist dann durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst worden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist zwar entgegen den Vorstellungen des Bundestages aufgrund der Überlegungen des Bundesrates von einer Klarstellung in Nr. 1 abgesehen worden, inhaltlich hat § 1 Nr. 1 aber insoweit eine Änderung erfahren, als zum Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten nunmehr auch die Personen zählen, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV als gegen Entgelt beschäftigte Personen gelten (sog. Scheinselbstständige). Satz 3 ist dann erneut durch das Gesetz v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) mit Wirkung zum 24.2.2000 geändert worden. Eine letzte – lediglich redaktionelle – Änderung erfolgte in Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Art. 6 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung v. 1.7.2001. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Satz 1 Nr. 1 ist durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 925) mit Wirkung zum 1.1.2007 angepasst worden.

Satz 1 Nr. 1 ist durch ...

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