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Jansen, SGB VI § 109 Renteninformation und Rentenauskunft / 2.1 Renteninformation und Rentenauskunft

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 3

Renteninformation und Rentenauskunft sind grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen und stellen Dienstleistungen der Rentenversicherungsträger dar, die in § 14 SGB I bestimmte Beratungspflicht der Sozialleistungsträger intensiviert.

Alle Versicherten, die älter als 27 Jahre sind und 5 Jahre Beiträge gezahlt haben (allgemeine Wartezeit), erhalten jährlich eine Renteninformation. In der Praxis ist eine Renteninformation vom Rentenversicherungsträger jederzeit zu erhalten, vielfach auch über das Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de). Dadurch erfolgt eine frühzeitige Mitteilung über die aktuelle Rentenanwartschaft. Der Versicherte kann somit beurteilen und entscheiden, ob und ggf. welche anderen Altersversorgungen in Betracht kommen. Im Gegensatz zum früheren Recht erhält der Versicherte diese Informationen viele Jahre früher und hat somit die Möglichkeit frühzeitig eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen. Durch die Anfügung von Satz 4 in Abs. 1 wird klargestellt, wann diese Verpflichtungen des Rentenversicherungsträgers enden. Abs. 1 Satz 5 enthält ein Auskunftsrecht von Beziehern einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bezüglich der Höhe der späteren Altersrente.

 

Rz. 4

Die Rentenauskunft erhält der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 1.1.2008). Abs. 2 Satz 5 soll die Informationsmöglichkeiten der Versicherten verbessern und bestimmt deshalb, dass mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres (aus technischen Gründen in Form eines Beiblattes) auch der Hinweis ergehen muss, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Alt...

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