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Sommer, SGB V § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnung ... / 2.6 Wiederholte Abgabe von Arzneimitteln (Abs. 1b)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 38a

Der durch Beschluss des 14. Ausschusses durch das Masernschutzgesetz (Rz. 12l) neu eingefügte Abs. 1b erlaubt es Vertragsärzten, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Verordnungen auszustellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Regelung soll insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand, die mit einer gleichbleibenden Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen (Dauertherapie) versorgt werden, in Betracht kommen (amtl. Begründung in BT-Drs 19/15164 S. 60).

Die Bundesärztekammer und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft haben sich in einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren vehement gegen diese Regelung ausgesprochen (https://www.akdae.de/Stellungnahmen/BMG/20190507.pdf). Das Wiederholungsrezept habe zur Folge, dass Patienten mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keiner ärztlichen Überwachung unterliegen würden. Während dieses Zeitraums könnten sich häufig Änderung der Medikation an anderer Stelle (z. B. durch einen anderen Arzt oder eine stationäre Behandlung) ergeben, die eine Änderung der Verordnung erforderlich machten. Dazu hätte der Vertragsarzt keine Möglichkeit mehr, wenn ein Wiederholungsrezept dem Patienten bereits vorliege. Die notwendige Kontrolle werde damit der Apotheke übertragen, die diese aber aufgrund fehlender Informationen nicht ausüben könne.

Dieser im Ansatz durchaus nachvollziehbaren Kritik ist der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung der Norm (nur) mit dem Argument entgegengetreten, die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt müsse im Einzelfall beurteilen, ob eine entsprechende Verordnung v...

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