Rz. 1
Die zum Abschluss des Arbeitsvertrags abgegebene Willenserklärung jeder Partei kann unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden.
Die Anfechtung wird insbesondere nicht durch die Kündigungsregeln verdrängt. Das Anfechtungsrecht wird auch nicht durch eine vorherige Kündigung "verbraucht". Kündigungsverbote sind für die Wirksamkeit einer Anfechtung nicht zu beachten, da Kündigung und Anfechtung verschiedene Gestaltungsrechte sind.
Nach der h. M. muss der Arbeitgeber vor einer Anfechtung nicht gemäß § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören.
Für die Anfechtung ist kein zukunftsbezogener Kündigungsgrund erforderlich. Bei einer Anfechtung ist auch keine Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied aufgelöst werden soll.
Hinsichtlich des Vorliegens der Anfechtungsgründe trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast.
Anfechtbar ist auch der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang, da mit dem Widerspruch ein Gestaltungsrecht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird.