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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsger ... / 2.2 Schriftform

Dr. Henning Wiehe
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Rz. 7

Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform. Einzelheiten ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kündigung danach in Form einer Urkunde, d. h. eines Kündigungsschreibens, übergeben. Das Kündigungsschreiben muss durch den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.[1] Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht.[2] Verstöße gegen das Schriftformerfordernis führen nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.

 

Rz. 8

In der Praxis wird zuweilen übersehen, dass das unterzeichnete Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer im Original zugehen muss. Die Übersendung einer Kopie reicht selbst dann nicht aus, wenn das kopierte Originalschreiben die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers trägt. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch nicht wirksam als Telefax[3], E-Mail[4] oder SMS[5] übermitteln.[6] § 623 BGB schließt Kündigungen in elektronischer Form nach § 126a BGB ausdrücklich aus.[7]

Im elektronischen Rechtsverkehr gibt es seit dem 17.7.2024 eine gesetzliche Neuregelung, deren Fiktionswirkung den Ausschluss der elektronischen Form gemäß § 623 BGB aushebelt. Gemäß § 46h ArbGG gilt die Kündigung als wirksam zugegangen, wenn diese klar erkennbar in einem vorbereitenden (und bestimmenden) Schriftsatz nach Maßgabe des § 46c ArbGG als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wird. Die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46h ArbGG mit Zustellung der Schriftsatzkündigung an den Arbeitnehmer zu laufen. Hat der von einem Rechtsanwalt vertretene Arbeitnehmer neben seinem Antrag nach § 4 KSchG einen Antrag n...

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