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Auslandseinsatz, Direktionsrechts- und Versetzungsklausel

Dr. Manuela Rauch
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Kurzbeschreibung

Auslandstätigkeiten kommen in den verschiedensten Ausprägungen vor. Ob und inwieweit der Arbeitgeber einen Auslandseinsatz - notfalls auch gegen den Willen des Mitarbeiters - anordnen darf, hängt somit von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und dem Einzelfall ab. Mithilfe dieser Mustertexte können arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Dienstreisen per Direktionsrecht bzw. eine Versetzung ins Ausland geschaffen werden.

  • Regelung zur Erweiterung des Direktionsrechts um die Anordnung von Dienstreisen (Direktionsrechtsklausel)
  • Regelung zur längerfristigen Versetzung ins Ausland (Versetzungsklausel)

Vorbemerkung

Bei Auslandstätigkeiten sind vor allem kurzfristige Einsätze im Ausland/Dienstreisen von langfristigen/dauerhaften Versetzungen zu unterscheiden. Ob und inwieweit der Arbeitgeber einen Auslandseinsatz anordnen darf, hängt somit von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und dem Einzelfall ab. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich hier ständig weiter, sodass ein Auslandseinsatz idealerweise im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt.

Grundsätzlich können Dienstreisen ins Ausland zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören und somit per Direktionsrecht angeordnet werden; hierbei kommt es im Wesentlichen auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers an. Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung sollten hier entsprechend formuliert werden. Es ist aber – unabhängig vom Berufsbild und dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist – in jedem Fall zu empfehlen, im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung zu Dienstreisen (und zur Kostenerstattung) zu vereinbaren.

Für eine längerfristige/dauerhafte Versetzung ins Ausland sollte sich der Arbeitgeber nicht ausschließlich auf sein Direktionsrecht verlassen. Zwar hat das BAG...

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