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DBA Schweiz / Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

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(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Schweiz" die Schweizerische Eidgenossenschaft;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;

 

d)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nachdem, die deutsche oder die schweizerische Steuer;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf di...

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