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DGUV Information 208-061: Lagereinrichtungen und Ladungs ... / 4.3.5 Verfahrbare Regale und Schränke

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4.3.5.1

Standsicherheit

Verfahrbare Regale und Schränke müssen so beschaffen sein, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung beim Anfahren und Abbremsen der verfahrbaren Einheiten die Standsicherheit gewährleistet ist. Übersteigt bei Regalen und Schränken die Höhe der obersten Ablage das Fünffache des Radachsenabstandes, müssen Sicherungen gegen Kippen vorhanden sein, die das rechnerische Kippmoment mit mindestens zweifacher Sicherheit aufnehmen können. Gefahren infolge Radbruch müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.

Die Standsicherheit ist im Allgemeinen gewährleistet, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche höchstens das Fünffache des Radachsenabstandes beträgt.

Konstruktive Maßnahmen gegen Radbruch sind z. B. eine entsprechende Gestaltung des Wagenrahmens oder Radbruchstützen.

Siehe auch Abbildung 10.

Abb. 10 Verhältnis der Höhe der obersten Ablage zum Radachsenabstand

 

4.3.5.2

Fußbodengestaltung

Zur Vermeidung von Stolperstellen im Bereich verfahrbarer Regale und Schränke müssen Schienen fußbodenbündig verlegt oder es müssen zumindest im gesamten Regalbereich entsprechend hohe Ausgleichböden eingebaut sein. Die durch Ausgleichböden gebildeten Absätze müssen angeschrägt oder mit einer Kennzeichnung (z. B. deutlicher Farbkontrast) versehen sein, sofern sie nicht deutlich erkennbar sind.

Im Boden liegende Führungsrinnen dürfen nicht breiter sein, als die Konstruktion dies erfordert. Endstopper müssen fußbodenbündig oder – falls dies nicht möglich ist – durch Gefahrenkennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein.

Hinsichtlich der Gefahrenkennzeichnung siehe ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

 

4.3.5.3

Fußbodenabstand

Der Abstand zwischen den Unterkanten verfahrbarer Regale und Schränke und dem Fußboden darf zur Vermeidu...

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