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DGUV Regel 105-003: Benutzung von persönlicher Schutzaus ... / 4.6 Waschbarkeit und Desinfektion

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Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung von Rettungsdienstpersonal kann mit Infektionserregern kontaminiert sein. Die Feststellung, inwieweit eine Kontamination mit infektiösem Material erfolgt ist, wird nach der jeweiligen Einsatzsituation vom Personal vor Ort entschieden.

Zum generellen Schutz vor Kontamination Dritter darf die Schutzkleidung nicht zu Hause gewaschen werden (siehe TRBA 250). Der Einsatz von Waschmaschinen auf Rettungswachen ist auf Grund der einzuhaltenden Anforderungen gemäß RKI-Vorgaben (Robert Koch-Institut) "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" und "Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an Gewerbliche Wäschereien" nur schwer umsetzbar.

Der Vorteil, die Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung in gewerblichen Wäschereien reinigen zu lassen, liegt in den validierbaren Aufbereitungsverfahren, da die Wasch- und Trocknungsvorgänge (Pflegebedingungen) eine verlässliche Gleichartigkeit versprechen und ggf. eine zusätzliche Behandlung (z. B. Imprägnierung, Instandsetzung) der Schutzkleidung dort vorgenommen werden kann.

Schutzkleidung (z. B. Jacke, heraustrennbares Isolationsfutter, Hose) und auch Arbeitskleidung für das Rettungsdienstpersonal muss so beschaffen sein, dass sie im Falle einer Kontamination mit Mikroorganismen, von denen eine Infektionsgefährdung ausgehen kann, desinfizierbar ist. Aus diesem Grund soll die Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung für desinfizierende Waschverfahren nach RKI-Liste geeignet sein.

Der Konfektionär muss Desinfektionsverfahren gemäß RKI-Liste (Wirkungsbereiche A und B, siehe Anhang 2) empfehlen.

Da die Schutzwirkung der Bekleidung durch den Waschvorgang beeinträchtigt wird, soll die Wiederaufbereitung (Waschen, Trocknen und Nachimprägnieren) möglichst durch eine nach RAL 992-2 eingestu...

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