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DGUV Regel 109-001: Schleifen, Bürsten und Polieren von ... / 4.9.3 Betriebsanweisungen

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4.9.3.1

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium werkstoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache erstellen.

Eine Betriebsanweisung ist von den Unternehmern und Unternehmerinnen an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen; siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Ziel einer Abfassung in verständlicher Form und Sprache der Versicherten ist es, dass die Betriebsanweisung von den Versicherten verstanden und befolgt werden kann. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Betriebsanweisung in der Muttersprache der Versicherten abgefasst werden muss.

Aluminiumspezifische Betriebsanweisungen sollten werkstoffbezogene Informationen vermitteln, dabei sollten zum Beispiel folgende Punkte berücksichtigt sein:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrfall
  • Erste Hilfe
  • sachgerechte Entsorgung

Beispiel einer werkstoffbezogenen Betriebsanweisung siehe Anhang 5. Siehe auch:

  • § 14 der Gefahrstoffverordnung
  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung"
  • DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"

4.9.3.2

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für Bearbeitungsmaschinen und zugehörige Einrichtungen zum Schleifen, Polieren und Bürsten von Aluminium arbeitsmittelbezogene Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen erstellen. In diesen Betriebsanweisungen sind alle über die in werkstoffbezogenen Betriebsanweisungen nach Abschnitt 4.9.3.1 hinausgehenden sicherheitstechnischen Hin...

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