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DGUV Vorschrift 15: Elektromagnetische Felder (bisher BG ... / § 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1

Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für

  • die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,
  • die spezifische Absorption SA in J/kg,
  • die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg und
  • die Leistungsdichte S in W/m2,

die nicht überschritten werden dürfen.

2

Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte der EM-Felder für

  • die elektrische Feldstärke E in V/m,
  • die magnetische Feldstärke H in A/m,
  • die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 Vs/m2),
  • die Leistungsdichte S in W/m2),
  • den Körperstrom I in A,
  • die Berührungsspannung U in V

bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition sowie durch EM-Felder.

3 Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.
4 Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.
5 Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.
6 Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
7 Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
8 Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden.
9 Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.

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