(zu B.2.3, B.2.3.2, B.2.3.3.1 und B.3.2)
Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 EUR aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) |
vom 10.1. bis 31.1. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage |
b) |
vom 1.4. bis 30.4. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage |
c) |
vom 1.8. bis 20.9. (6-Tage-Woche) |
= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage |
zusammen |
= 102 Kalendertage/85 Arbeitstage |
Berechnung der Kalendertage |
|
Zeitraum c): |
Kalendermonat August |
= 30 Kalendertage |
|
Teilmonat 1.9. bis 20.9. |
= 22 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A – im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeber A |
Personengruppenschlüssel: |
101 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
1-1-1-1 |
Arbeitgeber B |
Personengruppenschlüssel: |
101 |
|
Beitragsgruppenschlüssel: |
1-1-1-1 |