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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 45

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99. Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch ein inländisches Kreditinstitut

 

(1) 1Ebenso wie die ausschüttende Körperschaft (vgl. Abschnitt 97 Abs. 2) hat auch das zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigte Kreditinstitut die Angaben über die anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 45 Abs. 1 KStG) und über die anrechenbare Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 3 EStG) in einer Steuerbescheinigung zusammenzufassen. 2Die vom Kreditinstitut auszustellende Bescheinigung weicht inhaltlich in den folgenden Punkten von der Bescheinigung ab, die in den Fällen des § 44 KStG die ausschüttende Körperschaft auszustellen hat:

 

1.

1Aus der Bescheinigung muß der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG). 2Eine übliche Kurzbezeichnung des Schuldners reicht in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennummer aus.

 

2.

Die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben (§ 45a Abs. 3 EStG).

 

(2) 1Die Steuerbescheinigung des inländischen Kreditinstituts ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen (§ 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 EStG). 2Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen.

 

(3) 1Die Steuerbescheinigung gilt als nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2Das Formular enthält sämtliche in § 45 Abs. 1 KStG, § 45a Abs. 2 und 3 EStG bezeichneten Angaben. 3Zusätzlich ist der Betrag des anrechenbaren Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer anzugeben (§ 51a i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). 4Diese Angaben sind in einem abgegrenzten Teil der Mitteilung zusammenhängend in der nachstehenden Reihenfolge und mit den folgenden B...

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