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Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-305: Geräuschminderun ... / 1 Einleitung

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Nach § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007 [1] ist der Unternehmer zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet, um damit die Gefährdung für die Beschäftigten zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab bei der Entscheidung über erforderliche Lärmschutzmaßnahmen ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben technische Maßnahmen, z. B. lärmarme Maschinen und raumakustische Maßnahmen, Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, z. B. eine räumliche oder zeitliche Verlagerung von lärmintensiven Tätigkeiten. Erst wenn sich mit den entsprechenden Maßnahmen keine ausreichenden Lärmminderungserfolge erzielen lassen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen durch Gehörschutzmittel in Betracht.

Falls an einem Arbeitsplatz einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, d. h. bei einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von mehr als 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von mehr als 137 dB, ist ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, d.h. ein Lärmminderungsprogramm, aufzustellen und durchzuführen (§ 7(5) LärmVibrationsArbSchV).

Durch das Lärmminderungsprogramm sollen die Lärmbelastungen an bestehenden Arbeitsplätzen reduziert und die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst werden. Dabei muss es das Ziel sein, die oberen Auslösewerte zu unterschreiten und die Lärmgefährdungen der Beschäftigten zu minimieren.

In diesem Lärmschutz-Arbeitsblatt werden alle wesentlichen Schritte zur Erstellung eines Lärmminderungsprogramms in Form einer Handlungsanleitung beschrieben, ohne diese Schritte und die entsprechende Vorgehensweise festschreiben zu wollen. So kann es durchaus sinnvoll sein, von dieser Beschreibung abzuweichen od...

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