Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen