Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsabänderung
Tenor
wird der Beschluss vom 24.10.2005 auf die Beschwerde vom 31.10.2005 nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse aufgehoben.
Gründe
Auf Grund des Umstandes, dass die Bausparverträge als Rücklage für die Reparatur des Daches, zur Trockenlegung und Wärmedämmung des vorhandenen Hausgrundstücks zweckgebunden angelegt wurden ist der Einsatz des Bausparguthabens nicht zumutbar.
Dieses ist daher nicht zum einzusetzenden Vermögen hinzuzurechnen.
Da das verbleibende Vermögen, Guthaben auf dem Girokonto von 1.800,– Euro, den Schonbetrag von 2.301,– Euro nicht übersteigt, kann eine Einmalzahlung nicht angeordnet werden.
Der Beschwerde war somit abzuhelfen und der Beschluss vom 24.10.2005 aufzuheben.
Unterschriften
Das Amtsgericht Knechtges Rechtspfleger
Fundstellen
Haufe-Index 1683973 |
FamRZ 2006, 628 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen