Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.01.2007; Aktenzeichen 3 B 11367/06.OVG) |
VG Trier (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen 3 O 806/06.TR) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die in einem disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohnung.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist Polizeikommissar im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Er lebt im selben Haus wie seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2). Wegen des Verdachts der ungenehmigten Nebentätigkeit war bereits im Jahr 2004 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, in dessen Verlauf er vom 1. September 2004 bis zum 2. Januar 2006 vorläufig vom Dienst suspendiert war. Das Disziplinarverfahren endete jedoch durch einen Freispruch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Auch nachfolgend wurden disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts geführt, der Beschwerdeführer übe durch den Betrieb eines Internethandels eine ungenehmigte Nebentätigkeit aus. Dieser Verdacht ergab sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hatte und für die nachfolgende Zeit eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit seiner Mutter angemeldet war. Darüber hinaus hatte der Präsident des Polizeipräsidiums Westpfalz eine schriftliche Auskunft der eBay International AG eingeholt, die mit Schreiben vom 25. August 2006 mitteilte, dass unter den vom Beschwerdeführer und seiner Mutter registrierten Mitgliedsnamen in den Jahren 2003 – 2006 in rund 1.150 Fällen Transaktionen zu An- und Verkauf stattgefunden hatten. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um Neuware.
2. Der Polizeipräsident beantragte daraufhin eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 18. September 2006 erließ. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits 80 Jahre alt sei und nach den Angaben, die der Beschwerdeführer bei einer Untersuchung am 17. März 2006 gegenüber einer ärztlichen Untersuchungsperson gemacht habe, an Herzproblemen und Demenz leide, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch den unter dem Namen seiner Mutter angemeldeten Internethandel betreibe. Es bestehe daher der dringende Verdacht einer ungenehmigten Nebentätigkeit. Die Wohnungsdurchsuchung sei zur weiteren Aufklärung erforderlich, da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass als Beweismittel geeignete Gegenstände, insbesondere Unterlagen beziehungsweise Datenträger, aufgefunden werden könnten. Trotz des erheblichen Grundrechtseingriffs stehe die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ungenehmigte Nebentätigkeit möglicherweise auch in den Zeiträumen ausgeübt habe, während derer er unter Berufung auf eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet habe, komme zumindest die Verhängung einer Gehaltskürzung in Betracht. Denn ausweislich der von der eBay International AG übermittelten Daten hätten zahlreiche Transaktionen auch in der Zeit stattgefunden, während der der Beschwerdeführer wegen angeblicher Dienstunfähigkeit keinen Dienst leistete.
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12. Januar 2007 zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Anordnung des Verwaltungsgerichts die zu durchsuchenden Räumlichkeiten genau genug bezeichnet. Auch die Annahme eines dringenden Tatverdachts sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft stelle ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG dar, so dass die Auskunft der eBay International AG eingeholt und verwertet werden habe dürfen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Begutachtung durch Prof. Dr. B… seine Mutter als herzkrank, gehbehindert und dement bezeichnet habe, sei auch die Einschätzung nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch den unter dem Namen seiner Mutter angemeldeten Internethandel betreibe. Weitere Ermittlungen hierzu seien deshalb nicht durchzuführen gewesen, zumal es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich sei, dass eine 80-jährige Frau einen Internethandel in dem vorliegenden Umfang allein durchführe. Mildere Maßnahmen zur Aufklärung des Vorwurfs seien nicht ersichtlich. Schließlich verstoße die angeordnete Wohnungsdurchsuchung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die ungenehmigte Nebentätigkeit im Hinblick auf die Ausübung während krankheitsbedingter Fehlzeiten mindestens eine Rückstufung rechtfertige.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
Ein dringender Tatverdacht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es jedem Beamten grundsätzlich freigestellt sei, so viele Gegenstände seines privaten Vermögens zu veräußern beziehungsweise zu erwerben, wie es seine finanzielle Leistungsfähigkeit zulasse. Die bei eBay getätigten Transaktionen seien daher bereits der Sache nach nicht geeignet, den Vorwurf einer ungenehmigten Nebentätigkeit zu begründen. Insbesondere aber fehle es an jeder gesetzlichen Regelung, die definiere, wie viele Transaktionen ein Beamter vornehmen dürfe, bevor er die Schwelle gewerblicher Tätigkeit überschreite. Entsprechende Anhaltspunkte seien jedenfalls nicht vorhanden. Zwar habe er während der Dauer seiner Suspendierung vom Dienst entsprechende Transaktionen durchgeführt, um sein Einkommen aufzubessern. Noch vor Ablauf der Suspendierung habe er das Gewerbe mit Ablauf des Jahres 2006 jedoch abgemeldet und entsprechende Transaktionen auch nicht mehr durchgeführt. Die von den Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dem Beschwerdeführer müssten auch die Handelsaktivitäten seiner Mutter zugerechnet werden, sei unzutreffend. Seine Mutter sei zwar alt und pflegebedürftig, eine Demenz liege jedoch nicht vor. Entsprechende Äußerungen habe er gegenüber Prof. Dr. B… auch niemals abgegeben. Tatsächlich werde von der Mutter des Beschwerdeführers ein Internethandel betrieben; dieser sei beim Gewerbeamt angemeldet und die erzielten Einnahmen ordnungsgemäß versteuert. Der Verdacht beruhe daher im Wesentlichen auf Unterstellungen und Fehlannahmen. Hinreichende Aufklärungsmaßnahmen seien weder vom Dienstherrn noch von den Verwaltungsgerichten vorgenommen worden. Hinzu komme, dass die Auskunft der eBay International AG unter Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeholt worden und daher unverwertbar sei.
Jedenfalls aber erweise sich die Wohnungsdurchsuchung im Hinblick auf die Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehens als unverhältnismäßig. Allein der Verdacht der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit vermöge einen Eingriff in die durch Art. 13 GG geschützte Wohnung nicht zu rechtfertigen. Soweit von den Verwaltungsgerichten die besondere Bedeutung des Dienstvergehens im Hinblick auf die Ausübung während der Suspendierung abgeleitet worden sei, entbehre dies der gesetzlichen Grundlage. Denn es gebe keine Bestimmung, aus der abgeleitet werden könne, dass ein suspendierter Beamter einen entsprechenden Internethandel nicht durchführen dürfe. Soweit auf Zeiten angeblicher Dienstunfähigkeit abgestellt worden sei, habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich dienstfähig gewesen sei oder nicht.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die angegriffenen Entscheidungen sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫).
a) Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Die Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫). Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat steht (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫; 59, 95 ≪97≫). Dieses Verhältnis ist nicht mehr gewahrt, wenn allenfalls die Verhängung einer geringfügigen Geldbuße zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 – 2 BvR 2158/98 –, NJW 1999, S. 2176).
b) Die genannten Grundsätze finden auch im Bereich disziplinarrechtlicher Vorermittlungen Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04 –, NVwZ 2006, S. 1282). Sie haben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und sind daher möglichst schonend zu führen. “Überschießende” Aufklärungen sind zu unterlassen, um den Kreis der vom Disziplinarvorwurf informierten Personen möglichst eng zu halten (vgl. GKÖD Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M… § 17 Rn. 23). In Anbetracht der Belastung, die die Ermittlungsmaßnahme selbst für den Betroffenen bedeuten kann, ist schon im Vorfeld eine Abwägung mit dem Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens erforderlich. Andernfalls kann sich die Ermittlungsmaßnahme gemessen an der Schwere des Verdachts bereits für sich genommen als übermäßig erweisen und den betroffenen Beamten härter treffen als die Disziplinarmaßnahme selbst (vgl. GKÖD Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M… § 21 Rn. 6).
§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz – LDG – ordnet daher ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG ausdrücklich und klarstellend an, dass Beschlagnahme und Durchsuchung nur angeordnet werden dürfen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Regelmäßig werden entsprechende Zwangsmaßnahmen daher nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; sie können jedenfalls dann als unverhältnismäßig erscheinen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04 –, NVwZ 2006, S. 1282; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 27 Rn. 8; Köhler/Ratz, BDG: Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 3. Aufl. 2003, § 27 Rn. 6).
2. Gemessen hieran kommt den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstvergehen ausreichendes Gewicht zu, um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen zu können.
a) Nach den dargestellten Maßstäben kommt die Wohnungsdurchsuchung angesichts der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs – bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des Falles – grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Die ursprüngliche Einschätzung von der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, die lediglich von der Möglichkeit einer Gehaltskürzung ausging, wurde vom Oberverwaltungsgericht jedoch korrigiert; dieses hat ausgeführt, dass grundsätzlich auch die Entfernung aus dem Dienst, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht komme.
b) Diese Einschätzung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar könnte die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit für sich genommen nur bei schwerwiegenden Gründen die Verhängung einer derart qualifizierten Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen; angesichts der vom Oberverwaltungsgericht betonten Möglichkeit der Nebentätigkeitsausübung im Zeitraum einer Krankschreibung kann die Verhängung einer Zurückstufung jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Sollten sich die vom Polizeipräsidenten vorgetragenen Anschuldigungen bestätigen, wäre der Beschwerdeführer einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen, ohne die hierfür gemäß § 73 Abs. 1 LBG erforderliche Genehmigung beantragt oder erhalten zu haben. Entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung bestehen keine Zweifel an der Genehmigungspflicht der beanstandeten Handelsaktivitäten. Dies ergibt sich bereits aus dem gewerblichen Charakter (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG) des betriebenen Internethandels sowie aus der Tatsache, dass die beanstandeten Transaktionen auch während der regulären Arbeitszeit des Beschwerdeführers getätigt worden sind (vgl. § 72 Abs. 4 LBG).
Die hierfür angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Pflichtverstöße nach den Einzelfallumständen der Tatbegehung; grundsätzlich steht jedoch der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Von besonderem Gewicht ist neben Dauer, Häufigkeit, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeit auch die Frage, ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend kann insbesondere berücksichtigt werden, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten einer Krankschreibung wahrgenommen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16/05 –, Rn. 59 m.w.N.; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, 9. Aufl. 2001, S. 99).
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Einschätzung der Gerichte nicht zu beanstanden, dass die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausreichend gewichtig sein wird, um eine Wohnungsdurchsuchung nicht als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Zu Recht haben die Verwaltungsgerichte dabei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Nebentätigkeiten weder angezeigt noch beantragt hatte. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass ein Großteil der in der von eBay übermittelten Auskunft aufgelisteten Transaktionen zu Zeiten stattgefunden hat, zu denen der Beschwerdeführer krankheitsbedingt dienstunfähig gemeldet war.
c) Die den Verwaltungsgerichten vorliegenden Erkenntnisse ließen auch die Annahme zu, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht. Im Zeitpunkt der Entscheidung bestand kein Anlass, die schriftlichen Ausführungen von Prof. Dr. B… in Zweifel zu ziehen. Danach hatte der Beschwerdeführer seine Mutter als herzkrank, gehbehindert und dement bezeichnet. In Anbetracht dieser Auskunft, der Tatsache, dass die Mutter bereits 80 Jahre alt war und bei Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers und seiner Mutter durften die Verwaltungsgerichte ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer auch die Handelsaktivitäten seiner Mutter zugerechnet werden können.
d) Schließlich war die angeordnete Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung des disziplinarischen Vorwurfs auch erforderlich. Zwar verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die einzelnen An- und Verkaufsvorgänge durch die Auskunft der eBay International AG bereits bekannt waren. Allein hierdurch lagen ausreichende Beweismittel zum Nachweis des Dienstvergehens jedoch nicht vor, weil erst durch weitere Indizien mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass die unter dem Namen der Mutter durchgeführten Transaktionen dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung versprach die angeordnete Ermittlungsmaßnahme daher auch einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1853594 |
DVP 2009, 341 |
Kriminalistik 2009, 41 |
NPA 2009 |