Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2016; Aktenzeichen 9 V 9129/15)

FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.07.2015; Aktenzeichen 9 V 9171/13)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 1 BvR 443/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9834627

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