Leitsatz (amtlich)
Gegen dieses Urteil wurde Revision zum AZ II ZR 61/09 beim BGH eingelegt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 4 O 72/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin (4 O 72/06) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte die Leistung eines Teilbetrages i.H.v. 5.001 EUR auf den vom Kläger als Insolvenzverwalter der A. S. GmbH ermittelten An-spruch aus einer zum 15.11.2003 von ihm aufgestellten Vorbelastungsbilanz schuldet. Das Land-gericht hat die Klage mit Urteil vom 8.4.2008 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, da der Beklagte noch im Stadium der Vorgesellschaft die erforderliche Bareinlage erbracht habe. Dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung kein Anspruch zu. Die vom Kläger vorgelegte Vorbelastungsbilanz datiere auf das Datum der Aufnahme der Geschäfts-tätigkeit. Ein Fall der Ausdehnung der Vorbelastungshaftung liege hier jedoch nicht vor. Weder handele es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Mantelgesellschaft, bei der ein vorheriger leerer Mantel nach vorheriger Einstellung oder Aufgabe des vormals vorhandenen Unternehmens wirtschaftlich neu gegründet worden sei. Noch handele es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Vorratsgesellschaft.
Gegen das ihm am 17.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger nach Beantragung von Prozess-kostenhilfe am Montag, dem 19.5.2008, und nach deren Gewährung mit ihm am 21.8.2008 zuge-stellten Beschluss vom 14.8.2008 mit Wiedereinsetzungsschriftsatz am 25.8.2008 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Kläger macht geltend, der vom LG erörterte Anspruch auf Einzahlung der Stamm-einlage sei nicht Gegenstand der Klageschrift gewesen, so dass die diesbezüglichen Ausführ-ungen des Gerichts gegenstandslos seien.
Ferner rügt er, dass das LG seinen Anspruch zurückgewiesen habe, weil er eine Vorbe-lastungsbilanz zum 15.11.2003 und damit nicht zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der Insolvenzschuldnerin am 16.5.2003 erstellt und vorgetragen habe. Zwar sei die Insolvenzschuldnerin am 16.5.2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 15.11.2003 sei jedoch eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft im Wege einer Mantelverwendung erfolgt, so dass die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden seien. Das LG habe verkannt, dass ein Mantelkauf keinesfalls zwingende Voraussetzung der Annahme einer wirtschaftlichen Neugründung durch Mantelverwendung sei. Bei dem Erwerb des gesamten Anlagevermögens, der Übernahme der Arbeitsverträge und der Übernahme der Mietverträge der A. B... GmbH und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in deren bisherigen Geschäftsgegenstand durch die Insolvenzschuldnerin, die bis zum 14.11.2003 kein aktives Unternehmen betrieben habe, handele es sich um eine wirtschaftliche Neugründung durch Mantelverwendung. Die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur Verbindlichkeiten der gekauften A. B... GmbH übernommen, sondern am 15.11.2003 ihren Geschäftsbetrieb in dem völlig anderen, von dem ursprünglichen Geschäftszweck zu unterscheidenden Geschäftsfeld einer kleinen Sprachschule aufgenommen.
Selbst ohne Einstellen von Verbindlichkeiten in die Vorbelastungsbilanz errechne sich ein Vorbe-lastungsanspruch i.H.v. 12.309,05 EUR, den der Beklagte zur Hälfte zu tragen habe, also 6.154,52 EUR. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass sich unter zutreffender Berücksichtigung auch der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin ein Vorbelastungsanspruch i.H.v. 39.292,21 EUR errechne, für den der Beklagte als 50%iger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin i.H.v. 19.646,10 EUR hafte.
Der Kläger beantragt, das am 8.4.2008 verkündete und am 17.4.2008 zugestellte Urteil des LG Berlin (Az.: 4 O 72/06) aufzuheben und der Klage i.H.v. 5.001 EUR stattzugeben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung aus den bereits erstinstanzlich von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gründen entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Aufnahme des Schulbetriebes durch die Insolvenzschuldnerin sei nicht mit der Au...