Tenor
Der am 29. Oktober 2001 beschlossene Bebauungsplan Nr. 8 „Ortsmitte F.” der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit der Behauptung gegen den Bebauungsplan Nr. 8 „Ortsmitte F.” der Gemeinde C., die von diesem Plan in der Nähe ihrer Schweinemastbetriebe zugelassene Wohnnutzung setze sie dem Risiko von Beschränkungen aus.
Das Plangebiet liegt in der Ortsmitte des Ortsteiles F.. Nördlich wird es von der K 36, westlich und südwestlich von der K 37 begrenzt. Östlich und südöstlich bildet der Bergkirchener Graben die Plangrenze. Die Hauptfläche des Plangebietes ist nahezu rechteckig; im Süden ist noch ein Dreieck angefügt, dessen Hypotenuse identisch mit der Südgrenze des Rechteckes ist. In Ost-West-Richtung ist das Plangelände ca. 120 m breit. Die maximale Nord-Süd-Ausdehnung liegt bei ca. 210 m. Das Plangebiet ist weitgehend von Wohnhäusern umgeben; außerdem befindet sich westlich des Plangebietes ein Kindergarten und nordwestlich ein Altenheim.
Der Plan soll den Bau von Dorfgemeinschaftsanlagen und von Wohnhäusern ermöglichen. Im Südwesten des Plangebietes ist ein 25 m breiter Streifen entlang der K 37 als Mischgebiet ausgewiesen; an dessen Südspitze existiert ein Landhandelsbetrieb. Auf diesem findet Landmaschinenverkehr in zeitlich sehr unterschiedlichem Maße statt. Außerdem werden Getreide und Dünger angeliefert, gelagert und teils getrocknet. Diese Tätigkeiten verursachen Lärm- und Staubemissionen. Es wird erwartet, dass der Landhandelsbetrieb in 5 – 10 Jahren eingestellt werden wird. Für ihn wird festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zulässig sind. In dem Mischgebiet werden gemäß der textlichen Festsetzung 1.2 die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 – 8 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.
Nordöstlich schließen sich an das Mischgebiet jenseits einer stillgelegten Bahntrasse Festsetzungen für Gemeinschaftsflächen für Festplatz, Dorfhaus, Kinderspielplatz und Dorfpark an.
Etwa 60 m nördlich des Landhandelsbetriebes beginnt nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in der westlichen Hälfte des Plangebietes ein allgemeines Wohngebiet. Nach weiteren 70 m erweitert sich dieses Gebiet auf fast die gesamte Breite des beplanten Raumes. Der südliche Teil des Wohngebietes ist in einer Tiefe von ca. 30 m als Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ausgewiesen. Hier sieht die textliche Festsetzung Nr. 7 passive Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude vor. Diese Festsetzung dient der Abwehr der Immissionen durch den Landhandelsbetrieb.
Die Planzeichnung enthält verschiedene „Hinweise”. Ziffer 4 dieser Hinweise befasst sich mit Immissionen.
In Ziffer 4.1 wird empfohlen, den Verkehrsimmissionen der K 36 durch Grundrissgestaltung und Schallschutzmaßnahmen vorzubeugen. Die Immissionen überschritten die Werte nach DIN 18005.
In Ziffer 4.2 wird mitgeteilt, dass die Lärmimmissionen durch den Landhandelsbetrieb zur Erntezeit insbesondere nachts diese Werte ebenfalls – zum Teil erheblich – überschreiten.
Ziffer 4.3 hat den Wortlaut: „Aufgrund der Nähe zu landwirtschaftlichen Betrieben mit größerem Viehbestand (Schweine) liegt für den Bereich der Allgemeinen Wohngebiete WA eine Vorbelastung vor. Hinsichtlich der ermittelten Geruchsimmissionen nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) hat die Wohnbebauung lediglich den Schutzanspruch dorfgebietstypischer Nutzungen. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errichteten baulichen Anlagen können gegen die Betriebsinhaber/-pächter keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.”
In Ziffer 4.4 wird eine ähnliche Aussage für die Vorbelastung durch Fluglärm gemacht.
Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass Klauseln in die Kaufverträge über die Grundstücke aufgenommen werden sollen, die die Frage der Immissionsvorbelastung betreffen.
Die Antragsteller betreiben Schweinemastbetriebe. Der Betrieb des Antragstellers zu 1 hat 1300 Schweinemastplätze. Die Ställe für 600 Plätze sowie ein offener Güllebehälter liegen ca. 150 m südlich des Plangebietes. Ein weiterer Stall mit 700 Plätzen liegt noch einmal 150 m weiter südlich im Außenbereich. Der Betrieb des Antragstellers zu 2 mit 625 Plätzen für Schweinemast und 340 Plätzen für Ferkel liegt ca. 150 m östlich des Plangeländes. Das Wohngebiet liegt in Bezug auf beide Hofstellen nicht in der Hauptwindrichtung.
Bereits die Entstehung des Planes war geprägt von dem Bemühen, mit der Immissionsbelastung des Plangebietes durch den Verkehr, den Landhandelsbetrieb und vor allem die Mastbetriebe fertig zu werden. Schon in der Entwurfsphase für den Plan im Sommer...