Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 413 O 8/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen (Az.: 413 O 8/05) dahingehend geändert, dass der im Urteilstenor ausgewiesene Zinsfuß statt 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz lediglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt und die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung der Beklagten folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger ist seit dem 26.11.2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S Handels GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte als eine von zwei Gründungsgesellschafterinnen auf Einzahlung des Stammkapitals in Anspruch.
Die Beklagte, die auch alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Schuldnerin war, hatte im Gesellschaftsvertrag vom 8.3.2001 (Anl. K 2) 50 % des sich auf insgesamt 25.000 EUR belaufenden Stammkapitals, mithin ein Stammkapital in Höhe eines Teilbetrages von 12.500 EUR übernommen. Die zweite Hälfte i.H.v. 12.500 EUR hatte die Tochter der Beklagten, D. A, übernommen. Das Stammkapital war gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages sofort in voller Höhe in bar zu leisten.
Der Kläger meint, die Beklagte habe den auf sie entfallenden Teil des Stammkapitals von 12.500 EUR nicht mit befreiender Wirkung erbracht.
In diesem Zusammenhang sind folgende Zahlungen bzw. Kontobewegungen auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin (nachfolgend: Zahlungen Nrn. 1 bis 5) unstreitig:
1. Am 14.3.2001 wurde durch beide Gründungsgesellschafterinnen ein Betrag i.H.v. 50.000 DM auf das (einzige) Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Hamburgischen Landesbank, Konto-Nr. 16, eingezahlt (vgl. den Einzahlungsbeleg/Anl. K 3).
2. Am 21.3.2001 zahlte die schwedische Firma V Pulverlackering AB, deren Alleininhaber und alleiniger Vorstand Herr P B, der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Beklagten, war, 49.921,49 DM auf das Geschäftskonto der Schuldnerin.
3. Am 12.4.2001 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin mit der Zweckbestimmung "Umbuchung" 10.000 DM ausgezahlt.
4. Am 31. 05.2001 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin mit der Zweckbestimmung "Umbuchung" weitere 15.000 DM ausgezahlt.
5. Am 9.5.2001 wurde eine Gutschrift von 12.000 DM und am 3.9.2001 eine solche von 3.000 DM gebucht mit Frau D. A als Auftraggeberin und dem Verwendungszweck "Umbuchung".
Im Anhörungstermin vor dem Insolvenzgericht Hamburg (Protokoll/Anl. K 6) erklärte die Beklagte u.a.:
"Die Überweisung vom 12.3.2001 i.H.v. 50.000 DM wurde von mir auf das Geschäftskonto überwiesen. Dies geschah auf Anweisung meines Mannes. Am 12.4.2001 wurden 10.000 DM und am 31.5.2001 15.000 DM zurückgezahlt.
Den restlichen Betrag habe ich nicht zurückerhalten."
Hinsichtlich der weiteren Erklärungen der Beklagten wird auf das Protokoll/Anl. K 6 Bezug genommen.
Unter dem 29.11.2004 versicherte die Beklagte an Eides statt, dass ihre Auskünfte im Protokoll vom 09.11. 2004 vollständig und richtig seien (Protokoll/Anl. K 7).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.500 EUR nebst jährlicher Zinsen hierauf i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung (25.1.2005) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der gegen sie gerichtete Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage sei durch die Zahlung Nr. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden. Eine Rückzahlung des Stammkapitals an sie, die Beklagte, sei nicht erfolgt.
Die Mittel hätten zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden. Die an sie gerichteten Zahlungen Nrn. 3 und 4 hätten sich nicht auf das eingezahlte Stammkapital, sondern auf die Zahlung ihres Ehemannes P B (Zahlung Nr. 2) sowie auf die persönliche Einzahlung der Beklagten i.H.v. 12.000 DM bezogen. P B habe das Geschäftskonto der Schuldnerin benutzt, um seine persönlichen finanziellen Angelegenheiten abzuwickeln und in Bezug auf den am 21.3.2001 überwiesenen Betrag (Zahlung Nr. 2) sowohl der Beklagten als auch der Mitgesellschafterin, Frau D. A, mitgeteilt, dass dieser Betrag entsprechend seinen Weisungen weitergeleitet werden möge. Durch die Zahlungen von 12.000 DM und 3.000 DM (Zahlungen Nr. 5) sei das Stammkapital ohnehin wieder "aufgefüllt" worden.
...