Verfahrensgang

AG Mettmann (Aktenzeichen 7 Lw 12/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 17. Juni 2019 - 7 Lw 12/18 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat die den Beteiligten zu 1. und 2. im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 2018 verkauften die Beteiligten zu 5. bis 30. als Erbengemeinschaft das im Grundbuch des Amtsgerichts Ratingen von A Blatt 74 verzeichnete unbebaute Grundstück Gemarkung A, Flur 5 Flurstück 1211, an die Beteiligten zu 1. und 2. zu einem Preis von 110.000,- EUR. Der Notar übersandte den Kaufvertrag an die Beteiligte zu 4. (Genehmigungsbehörde), bei der er am 15. Februar 2018 einging. Mit Zwischenbescheid vom 8. März 2018 verlängerte die Beteiligte zu 4. die Frist, innerhalb derer die Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist, auf drei Monate bis zum 15. Mai 2018, da zu dem Kaufvertrag eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen sei. Den Zwischenbescheid erhielt der beurkundende Notar ausweislich eines beigefügten und vom Notar unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 12. März 2018. Eine fristgerechte Zustellung des Zwischenbescheids an die Beteiligten zu 22. und 25. lässt sich nicht feststellen. Nachdem der Zeuge B sein Erwerbsinteresse bekundet hatte, teilte die Beteiligte zu 31. (Siedlungsbehörde) mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mit, dass sie das Vorkaufsrecht ausübe. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte die Beteiligte zu 3. die Ausübung des Vorkaufsrechts mit und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags. Dieser Bescheid wurde der Beteiligten zu 23. (C) erst am 16. Mai 2018, und dem Beteiligten zu 25. (D) erst am 25. Mai 2018 zugestellt. Dem Notar wurde der Mitteilungsbescheid ohne vorbereitetes Empfangsbekenntnis übermittelt. Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft beim Amtsnachfolger des Notars ist das Schreiben im Notariat eingegangen; der Eingangsstempel trägt das Datum des 14. Mai 2018.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat auf den auf Genehmigung des Kaufvertrags gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. mit Beschluss vom 17. Juni 2019 die Feststellung getroffen, dass die Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. Die Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bis zum 15. März 2018 zugestellt worden. Die fristgerechte Zustellung an den Notar genüge nicht, weil dieser zur Entgegennahme einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss, der an die Beteiligten formlos unter dem 25. Juni 2019 abgesandt worden ist, hat der Beteiligte zu 3. am 3. Juli 2019 Beschwerde eingelegt, mit der er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung erstrebt. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts reiche, was höchstrichterlich anerkannt sei, die Zustellung des Zwischenbescheids an den Notar aus. Anderes gelte nur dann, wenn dies im Veräußerungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen sei; das sei hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung durch Zwischenbescheid hätten vorgelegen. Der Zeuge E habe sich vor Erlass des Zwischenbescheids am 9. März 2018 vom Erwerbsinteresse des Zeugen B, mit dem er ein Telefonat geführt habe, überzeugt.

Die Beteiligten zu 1. und 2., die die Zurückweisung der Beschwerde beantragen, verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Notar sei zur Entgegennahme des Zwischenbescheids nicht empfangsbevollmächtigt gewesen. Jedenfalls sei die Verlängerung der Genehmigungsfrist auf drei Monate unwirksam. Schon mangels eines hinreichenden Kontakts zum Zeugen B sei auch nicht annähernd absehbar gewesen, dass tatsächlich eine Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe eingeholt werden müssen. Daher sei allenfalls eine Fristverlängerung auf zwei Monate in Betracht gekommen. Darüber hinaus sei auch der Bescheid vom 9. Mai 2018 nicht rechtzeitig allen Beteiligten zugestellt worden. Eine Zustellung an den Notar sei - was zutrifft - insoweit nicht erfolgt; der Zustellungsmangel sei auch nicht geheilt worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die fristgerecht von der Beteiligten zu 3. als der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVfG zuständigen Behörde eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landwirtschaftsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Feststellung getroffen, dass der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gilt.

Seine Auffassung, der Kaufvertrag gelte mangels fristgerechter Zustellung des Zwischenbescheids an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als genehmigt, trifft allerdings nicht zu. Die Genehmigungsfiktion tritt gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG e...

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