Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 2136/00.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, an denen der Antragsteller beteiligt war, nahmen in der Vergangenheit auf Seiten des Antragstellers regelmäßig sein Vorsitzender und dessen erster Stellvertreter gemeinsam die vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts B. anstehenden Termine zur mündlichen Anhörung wahr. Über die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung kam es zwischen den Beteiligten zum Streit.

In der Personalratssitzung am 26. Juli 2000 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss:

„Termine beim Verwaltungsgericht müssen vom Personalratsvorsitzenden und dessen 1. Stellvertreter wahrgenommen werden. Als nächster Termin ist der 3. August 2000 durch das VG B. avisiert.

Begründung:

  1. Das LPVG/NW ist durchzogen vom Gruppenprinzip. Im Studentenwerk AC – A.Ö.R. – stellt die stärkste Gruppe, nämlich die der Arbeiter, den Vorsitzenden. Die Gruppe der Angestellten stellt den 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Berichterstatter der Prozesse und Vorbereiter sind nicht der Rechtsanwalt des Personalrates, sondern die Personalratsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter in der Reihenfolge). Bei Ausfall des Vorsitzenden (Krankheit plötzlicher Natur, Tod, Unfall etc.) muss der 1. Stellvertreter aus dem Stand in der Lage sein, auch bezüglich der VG-Termine zu handeln und zu walten.
  3. Die Praxis der Doppelteilnahme wird im Studentenwerk B. – A.Ö.R. – seit 26 Jahren geübt. Ihr Durchbrechen stellt eine Willkür dar.”

Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, er werde für die Teilnahme eines weiteren Personalratsmitglieds an einem Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen keine Freistellung erteilen, wenn der Personalratsvorsitzende selbst an der Verhandlung teilnehme und der Antragsteller außerdem anwaltlich vertreten sei. In diesen Fällen sei eine weitere Vertretung nicht erforderlich.

In Ansehung zweier am 3. August 2000 vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in den Verfahren 16 K 882/00.PVL und 16 K 175/00.PVL anstehender Termine zur mündlichen Anhörung bekräftigte der Beteiligte zu 1., dass eine Dienstbefreiung für den Beteiligten zu 2. als 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers nicht erteilt werde. Es sei ausreichend, wenn der Antragsteller durch den Vorsitzenden vertreten werde. Daraufhin fasste der Antragsteller in seiner Sitzung am 3. August 2000 den Beschluss, zu den mündlichen Anhörungen am 3. August 2000 neben dem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. zu entsenden. Der Antragsteller unterrichtete den Beteiligten zu 1. entsprechend und wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. an den gefassten Beschluss gebunden sei.

Der Beteiligte zu 2. nahm, wie angekündigt, an den Verhandlungsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 3. August 2000 teil. Zuvor hatte er deswegen mit dem stellvertretenden Küchenleiter abgesprochen, für Überstunden Freizeitausgleich in Anspruch nehmen zu wollen, und bei Verlassen der Dienststelle im Zeiterfassungsgerät entsprechendes eingegeben.

Die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an den Gerichtsterminen am 3. August 2000 nahm der Beteiligte zu 1. zum Anlass, diesen abzumahnen.

Auf dessen Klage wurde der Beteiligte zu 1. mit Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 29. November 2000 – 2 CA 4207/00 – verurteilt, die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte des Beteiligten zu 2. zu entfernen. Dabei könne dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2. seine Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen am 3. August 2000 im Hinblick auf die ihm obliegenden Personalratsaufgaben für erforderlich habe halten dürfen. Die Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Personalrats reiche hierfür nicht aus. Jedenfalls habe der Beteiligte zu 2. aber schon deshalb nicht abmahnungsrelevant gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil er zur Wahrnehmung der Termine Zeitausgleich in Anspruch genommen habe. Angesichts der besonderen Umstände – vorherige Ankündigung der Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen, keine entgegenstehenden dienstlichen Belange, Sorge des Beteiligten für einen Vertreter, Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmerinnen – könne eine Abmahnung nicht in Betracht kommen.

Der Antragsteller hat am 19. September 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat zunächst die Anträge verfolgt, festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers anlässlich der Personalratssitzung vom 26. Juli 2000 zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht den Personalratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu entsenden, wirksam ist und den Beteiligten bindet,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den 1.

Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden für den Besuch von Terminen bei dem Verwaltungsgericht freizustellen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersona...

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