(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1. |
"Fahrzeug"
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2. |
"regelmäßiger Standort" den regelmäßigen Standort im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; |
3. |
"Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
4. |
"Herkunftsstaat" denjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat; |
5. |
"Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind; |
(2) 1Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet "Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"
1. |
den Staat, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, |
3. |
sofern es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, den Staat, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat. |
2Für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG und der Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gilt jedoch abweichend von Satz 1 bei einem Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wurde und das kein amtliches Kennzeichen trägt oder ein amtliches Kennzeichen trägt, das ihm nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, der Staat, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von
1. |
den Merkmalen des Fahrzeugs, |
2. |
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und |
3. |
der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. |
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