(1)[1] 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 |
50 000 | 165 |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020:
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2 000 | 500 | 35 |
10 000 | 1 000 | 51 |
25 000 | 3 000 | 46 |
50 000 | 5 000 | 75 |
200 000 | 15 000 | 85 |
500 000 | 30 000 | 120 |
über 500 000 | 50 000 | 150 |
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2)[2] Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3[3] [Bis 30.09.2021: 2] ) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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