(1) Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein wie etwa der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder der gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie.
Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise:
a) |
steuerliche Anreize, |
b) |
Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen, |
d) |
Dienste für gezielte Beratung von KMU und Kleinstunternehmen, |
e) |
Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format, |
f) |
Projekte mit Beispielcharakter, |
g) |
Aktivitäten am Arbeitsplatz, |
h) |
Schulungsaktivitäten, |
i) |
digitale Tools, |
j) |
Strategien zur Förderung der Beteiligung. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels müssen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Schaffung eines unterstützenden Rahmens für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten umfassen, insbesondere für:
c) |
die Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens, |
d) |
die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente, |
(4) Für die Zwecke dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren spezielle einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz ein. Diese Einrichtungen
a) |
beraten Haushalte, KMU, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen, |
c) |
beraten in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten. |
(5) Die speziellen einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 haben gegebenenfalls folgende Aufgaben:
a) |
Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz; |
b) |
Erhebung aggregierter Typologi... |
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