(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
der Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige nicht die erforderlichen Unterlagen beifügt, |
2. |
die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 25) überschreitet, |
3. |
entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 oder in einer begrünten Fläche nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet oder der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
4. |
den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 oder 3 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, |
5. |
ohne Erlaubnis nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Grundwasser entnimmt, |
6. |
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Wasserschutzgebietes nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig mitwirkt, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt, |
7. |
als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle entgegen § 46 Abs. 2 die Pflicht, das Heilwasser untersuchen zu lassen, verletzt, |
8. |
der Pflicht zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts aus abflusslosen Gruben nach § 47 Abs. 5 Satz 1, zur Beseitigung des Abwassers nach § 47 Abs. 6 bis 10, 12 oder nachdem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 Satz 1 oder Abs. 13 übertragen worden ist, nicht nachkommt, |
9. |
einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nachkommt, |
10. |
in einem nach bisherigen Recht festgesetzten Hochwassergebiet (§ 54 Abs. 3) oder einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 einer Beschränkung nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 oder § 78c Abs. 1 WHG zuwiderhandelt, |
11. |
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen vornimmt oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Bäume oder Sträucher pflanzt, |
12. |
ohne Genehmigung die nach § 58 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt, |
13. |
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 70 eine Beschneiungsanlage errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder erweitert, |
14. |
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem als Wasserschutzgebiet geltenden Trinkwasserschutzgebiet (§ 79 Abs. 1) zuwiderhandelt, |
15. |
einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, und diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, |
16. |
einer Inhalts- und Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 60 oder § 61 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG.
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