Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienheimfahrten. fristlose Entlassung. Zeitsoldat. Fälschung. Entlassung aus der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Zur fristlosen Entlassung eines Zeitsoldaten, der den Ausweis für Familienheimfahrten gefälscht hat
Normenkette
SG § 55 Abs. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der 23-jährige Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit.
Er wurde zum 2. Juli 2001 zum Grundwehrdienst einberufen, an den sich ein 14-monatiger zusätzlicher freiwilliger Dienst des Klägers anschloss. Unter dem 19. Mai 2003 verpflichtete sich der Kläger für weitere vier Jahre als Soldat auf Zeit. Er leistete seinen Dienst in der Stabskompanie des M. 46, E., und war überwiegend in der Wartung und Pflege von Funk- und Fernsprechgeräten tätig. Seine letzte dienstliche Stellung war diejenige eines Hauptgefreiten.
Am 7. Juni 2003 benutzte er gemeinsam mit seiner Freundin ohne gültigen Fahrausweis einen Zug der Bundesbahn von Düren nach Aachen. Gegenüber seinen Dienstvorgesetzten schilderte er den Vorfall wie folgt: Er habe versucht, an einem Kartenautomat im Bahnhof Düren einen entsprechenden Fahrausweis zu lösen. Da der Automat seinen 50,00 EUR-Schein jedoch nicht angenommen habe, habe er bei dem Zugbegleiter einen Fahrausweis lösen wollen. Letzteres habe der Zugbegleiter abgelehnt und ihn sowie seine Freundin übel beschimpft.
Am 6. Oktober 2003 benutzte er gegen 7.53 Uhr den Bundesbahnzug von Köln nach Koblenz ebenfalls ohne gültigen Fahrausweis. Bei einer Kontrolle durch den Zugbegleiter legte er einen Berechtigungsausweis (O. … 002899503), ausgestellt für Familienheimfahrten von E. nach Düren, vor, in welchem er das Gültigkeitsdatum „31. Mai 2002” durchgestrichen und stattdessen als Datum den „31. Juli 2004” eingesetzt hatte. Zusätzlich hatte er das neue Datum unleserlich unterschrieben. Tatsächlich war er nicht mehr berechtigt, unentgeltliche Familienheimfahrten in Anspruch zu nehmen. Bei seiner Vernehmung räumte er die Manipulation an dem Berechtigungsschein ein. Er gab an, er habe an diesem Tag verschlafen und gemerkt, dass er zu spät zum Dienst in die Kaserne kommen würde. Er habe dann bei seiner Einheit angerufen und seine voraussichtliche Verspätung gemeldet. Da er nicht im Besitz von Bargeld gewesen sei und wegen finanzieller Probleme auch nur in seinem Heimatdorf bei der dortigen Bankfiliale habe Geld abheben können, habe er den Berechtigungsausweis manipuliert, um noch einigermaßen rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Januar 2004 setzte das Amtsgericht Düren –12 Cs 602 Js 931/03 – gegen den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für die Straftaten vom 7. Juni und 6. Oktober 2003 insgesamt eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,00 EUR (= 1.400,00 EUR) fest.
Bei seiner Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gab der Kläger an, er selbst sei am 6. Oktober 2003 erkrankt gewesen und habe deshalb ein starkes Schmerz- und Schlafmittel genommen, sodass er sich verschlafen habe. Außerdem habe ihm seine Freundin an diesem Tag mitgeteilt, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Nur so sei seine unbedachte Handlung der Manipulation des Berechtigungsausweises zu erklären.
Mit Bescheid vom 30. März 2004 entließ das Wehrbereichskommando IV den Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) mit Ablauf des Tages, an welchem ihn die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger durch sein Verhalten schuldhaft seine Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, verletzt (§ 7 SG) und gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) verstoßen habe. Außerdem habe er gegen seine Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG und gegen die Dienstpflicht, sich außer Dienstes und außerhalb der dienstliche Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige, in hohem Maße verstoßen (§ 17 Abs. 2 SG). Neben der fristlosen Entlassung verliere der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 SG seinen Dienstgrad und den Anspruch auf Bezüge und Versorgung.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wies das Streitkräfteunterstützungskommando mit Beschwerdebescheid vom 3. Juni 2004, zugestellt am 8. Juni 2004, zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass ein weiteres Verbleiben des Klägers als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Insbesondere die Manipulation des Berechtigungsscheines und das dadurch zutage getretene wiederholte Erschleichen von Leis...