Entscheidungsstichwort (Thema)

Gefahrenabwehr (gefährliche Tiere)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 550/02)

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.02.2002; Aktenzeichen 12 A 10027/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Unfruchtbarmachung ihres Hundes durch die Beklagte.

Sie sind Halter eines inzwischen sechs Jahren alten Hundes der Rasse „American Pitbull-Terrier”. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 zeigten die Kläger die Haltung des Hundes an und baten um die Befreiung von der Maulkorbpflicht.

Mit Schreiben vom 17. August 2000 lehnte die Beklagte bestandskräftig diesen Antrag ab und wies auf die verschiedenen Verpflichtungen der Kläger, die aus der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – folgten, hin. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, bis zum 10. November 2000 die Unfruchtbarmachung des Hundes nachzuweisen.

Dies lehnten die Kläger mit Schreiben vom 31. August 2000 ab, weil bei ihrem Hund die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommenschaft nicht bestünde.

Demgegenüber bestand die Beklagte weiterhin auf der Unfruchtbarmachung des Hundes, da nach den von ihr angewandten Hinweisen des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Inneren und für Sport nur solche Hunde von der Unfruchtbarmachung auszunehmen seien, bei denen eine Fortpflanzung alters- bzw. krankheitsbedingt ausgeschlossen werden könne oder bei denen eine entsprechende Operation lebensgefährlich wäre.

Nachdem die Kläger erklärt hatten, dass sie das als Widerspruch zu verstehende Schreiben vom 31. August 2000 aufrechterhalten wollten, wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Kaiserslautern mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2001 den Widerspruch zurück.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids haben die Kläger am 05. März 2001 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. August 2000 im Hinblick auf die dort angeordnete Unfruchtbarmachung ihres Hundes begehren.

Sie tragen zur Begründung vor:

Die angeordnete Zwangskastration verstoße gegen das Verfassungsrecht, insbesondere gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG. Von ihrem Hund sei bisher noch nie eine Gefahr ausgegangen. Er habe mehrfach bewiesen, dass er kein aggressives Verhalten an sich habe. Die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommenschaft bestehe nicht. Der Hund werde nicht zu Zuchtzwecken eingesetzt. Darüber hinaus sei er auch ständig unter Kontrolle. Er habe daher nie die Möglichkeit zur Deckung einer Hündin. Der Hund sei zudem krank. Er leide zeitweise an Lahmheit auf beiden Hinterläufen, was seine Lebenserwartung erheblich mindere. Es bestehe auch die Gefahr einer Wesensveränderung nach einer Kastration. So sei nicht auszuschließen, dass das eigentlich harmlose Tier erst dann aggressiv werde.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre bisherigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren sowie die Gründe des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Kaiserslautern.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2001 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem am 17. August 2000 erteilten Hinweis um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG handelt. So konkretisierte die Beklagte bereits im Rahmen dieser Hinweise formlos, unter Ausübung des ihr nach § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – eingeschränkt zustehenden Ermessens, die gesetzliche Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung desklägerischen Hundes bis zu einem bestimmten Termin. Insoweit handelte die Beklagte ersichtlich mit dem Willen des Vollzugs der Gefahrehabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 30. Juni 2000 (im Folgenden: Gefahrenabwehrverordnung).

Die streitgegenständliche Verfügung vom 17. August 2000 beruht auf §§ 1, 9 Abs. 1 POG i.V.m. § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung. Nach § 2 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung soll ein gefährlicher Hund i.S.v. § 1 Gefahrenabwehrverordnung unfruchtbar gemacht werden, wenn die Gefahr der Heranbildung einer gefährlichen Nachkommenschaft besteht.

Bei dem Hund der Kläger handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährlichen Hund, denn der „American Pitbull-Terrier” gehört als Abkömmling einer der in § 1 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung genannten Rassen zum Kreis der Hunde, deren Gefährlichkeit alleine wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vom Verordnungsgeber unwiderlegbar vermutet wird. Sowei...

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