[1]

§ 81 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer [2]

1§ 36 gilt entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG. 2In den Küstengewässern seewärts der in § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG genannten Linie gilt § 36 entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

[1] § 81 gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[2] (zu § 44 WHG)

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