Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Leiharbeit. Leiharbeitsunternehmen. Entleihendes Unternehmen. Begriffe. Überlassung einer Arbeitnehmerin. Dienstleistungsvertrag. Grundsatz der Gleichbehandlung. Mutterschaftsurlaub. Nichtige oder ungerechtfertigte Kündigung. Gesamtschuldnerische Verurteilung von Leiharbeitsunternehmen und entleihendem Unternehmen
Normenkette
Richtlinie 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 2006/54/EG Art. 15
Beteiligte
Omnitel Comunicaciones u.a. |
Omnitel Comunicaciones SL |
Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) |
Tenor
1.Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
ist dahin auszulegen, dass
diese Richtlinie für jede natürliche oder juristische Person gilt, die mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, um ihn einem entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit er dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeitet, und die den Arbeitnehmer diesem Unternehmen überlässt, auch wenn sie nach innerstaatlichem Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, weil sie über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt.
2.Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis d der Richtlinie 2008/104
ist dahin auszulegen, dass
„Leiharbeit“ im Sinne dieser Bestimmung bei einem Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen von einem Unternehmen überlassen wird, dessen Tätigkeit darin besteht, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen oder Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um sie einem entleihenden Unternehmen für eine bestimmte Dauer zu überlassen, wenn der Arbeitnehmer der Aufsicht und Leitung des letztgenannten Unternehmens unterstellt ist und dieses ihm zum einen die zu erbringenden Leistungen sowie die Art und Weise ihrer Erbringung vorgibt und von ihm die Beachtung seiner Weisungen und internen Regeln verlangt und zum anderen eine Kontrolle sowie eine Aufsicht über die Art und Weise, wie er seine Aufgaben erfüllt, ausübt.
3.Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104
ist dahin auszulegen, dass
ein im Sinne dieser Richtlinie einem entleihenden Unternehmen überlassener Leiharbeitnehmer während der Dauer seiner Überlassung an dieses Unternehmen einen Lohn erhalten muss, der mindestens demjenigen entspricht, den er erhalten hätte, wenn er unmittelbar von diesem Unternehmen eingestellt worden wäre.
4.Die vierte und die fünfte Frage, die vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Obergericht Madrid, Spanien) vorgelegt worden sind, sind unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache C-441/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Obergericht Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 7. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2023, in dem Verfahren
LM
gegen
Omnitel Comunicaciones SL,
Microsoft Ibérica SRL,
Fondo de Garantía Salarial (Fogasa),
Indi Marketers SL,
Leadmarket SL,
Beteiligte:
Fiscalía de la Comunidad de Madrid,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – von LM, vertreten durch D. J. Álvarez de Blas, Abogado,
- – der Microsoft Ibérica SRL, vertreten durch C. A. Hurtado Domínguez, Abogado,
- – der spanischen Regierung, vertreten durch M. Morales Puerta als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, D. Recchia und E. Schmidt als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9) sowie von Art. 2 Abs. 2 und Art. 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LM auf der einen Seite und der Omnitel Comunicaciones SL, der Microsoft Ibérica SRL (im Folgenden: Microsoft), dem Fondo de Garantía Salarial (Fogasa), der Indi Marketers SL und der Leadmarket SL auf der anderen Seite, in dem LM die Nichtigerklärung der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung und Ersatz des aus der Kündigung resultierenden Schadens begehrt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2008/104
Rz...