[Vorspann]
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zu § 2 Abs. 1 :
Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Zu § 2 Abs. 4 :
Für “Mitgänger-Flurförderzeuge” wird vielfach auch der Begriff “Geh-Flurförderzeuge” verwendet.
Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z.B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausgerüstet sein.
Zu § 2 Abs. 11 :
Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren oder es als Mitgänger begleiten. Sie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
Zu § 3 Abs. 1 :
Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten Inbetriebnahme umgebaut, muss die Übereinstimmung mit den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten bleiben. Für das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG-Konformitätserklärung erforderlich.
Zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 :
Die Unfallverhütungsvorschriften “Flurförderzeuge” (VBG 12a) und “Kraftbetriebene Flurförderzeuge” (VBG 12b) wurden mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift “Flurförderzeuge” (BGV D27, bisherige VBG 36) außer Kraft gesetzt; siehe § 41.
Zu § 3 Abs. 4 :
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG geändert. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebssicherheitsverordnung.
Zu § 5 Abs. 1 :
In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
1. |
Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebs-spezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung, |
2. |
Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung, |
3. |
Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, |
4. |
Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten, |
5. |
zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen, |
6. |
zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern, |
7. |
zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen, |
8. |
zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen, |
9. |
Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten, |
10. |
bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe “Dieselmotoremissionen (DME)” (TRGS 554). |
Zu § 5 Abs. 2 :
In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten einbezogen werden.
Zu § 6 :
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird. Dies bedeutet z.B., dass
- bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen,
- Bügeltüren geschlossen,
- Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder
- Fahrersitzgurte angelegt
werden.
Zu § 7 Abs. 1 :
Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand” (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz “Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand” (BGG 925). Die Beauftragung kann z.B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf anderer Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnu...