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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen.
Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas weisen die Technischen Regeln Druckgasbehälter - TRG 280 unter Ziffer 8.1.11 auf die berufsgenossenschaftlichen “Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas” (ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift “Verwendung von Flüssiggas” (VBG 21) ersetzt. Die Unfallverhütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher in den vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren.
Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe § 3 Druckbehälterverordnung.
Flüssiggasanlagen siehe Bild 1 und 2:
Bild 1: Flüssiggasanlage
Bild 2: Flüssiggasanlage
Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Fahrzeugen.
Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen siehe Abschnitt “Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor”.
Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch:
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere Anhang I “Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird” zu § 45 StVZO,
- “Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums für Fahrzeuge mit Autogas-Antrieb” (z. Zt. Entwurf).
Verbrauchsanlagen siehe Bild 3.
Bild 3: Verbrauchsanlage
Zu § 1 Abs. 2:
Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen
- Technischen Regeln Druckbehälter (TRB),
- Technischen Regeln Druckgase (TRG),
- Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR)
geregelt.
Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.
Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch
- Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie die in Bezug genommenen Anlagen A und B des ADR,
- “Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbeweglichen Warnleuchten”,
- Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung.
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:
Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten.
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:
Siehe UVV “Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung” (VBG 52).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe UVV “Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren” (VBG 15).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:
Siehe UVV “Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen” (VBG 20).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 6:
Siehe “Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt” (ZH 1/275).
Zu § 2 Abs. 1:
Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung sind z. B. folgende Vorgänge:
- Erwärmen, Abflämmen, Trocknen,
- Warmluft-/Heißlufterzeugen (Schrumpfen),
- Schmelzen (Glas, bituminöse Massen),
- Brennen (keramische Erzeugnisse),
- Verbrennen in Motoren (Treibgasanlagen von Fahrzeugen).
Zu § 2 Abs. 2:
Siehe hierzu DIN 51622 “Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen”.
Flüssiggase sind im Sinne des Verkehrsrechtes gefährliche Güter der Klasse 2 Ziffern 3b und 4b. Siehe hierzu Anlage A Randnummer 2201 zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS).
Werden Flüssiggase zum Betreiben von Verbrennungsmotoren verwendet, bezeichnet man sie als Treibgase.
Zu § 2 Abs. 3 bis 5:
Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen siehe Bilder 1 bis 3 in den Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Versorgungsanlagen siehe Druckbehälterverordnung.
Zu § 2 Abs. 6:
Geräte mit Abgasführung werden auch Feuerstätten genannt.
Zu § 2 Abs. 7:
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind z. B. Anlagen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen. Flüssiggasanlagen, die fest in Fahrzeugen oder an fahrbaren Maschinen installiert sind, gelten nicht als ortsveränderliche Flüssiggasanlagen.
Zu § 2 Abs. 8:
Zu den Ausrüstungsteilen gehören z. B.
Zu § 2 Abs. 9:
Die Hauptabsperreinrichtung dient z. B. zur Absperrung der Gasversorgung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Zu § 2 Abs. 10:
Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 “Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern”.
Zu § 2 Abs. 11:
Druckgaspackungen sind mit Verschlußventil ausgeführt.
Druckgaskartuschen sind ohne Verschlußventil ausgeführt.
Siehe auch Technische Regeln Druckgase
- TRG 300 “Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen”,
- TRG 301 “B...