1

Kreditgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind grundsätzlich Geschäfte nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 KWG (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte mit Adressenausfallrisiken).

Erläuterung: Kreditgeschäfte

Die Einstufung als Kreditgeschäft gilt unabhängig davon, ob die maßgeblichen Positionen Gegenstand von Verbriefungen sein sollen oder nicht.

 

2

Im Sinne dieses Rundschreibens gilt als Kreditentscheidung jede Entscheidung über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegung von kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist es unerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsam mit anderen Instituten getroffen wird (so genanntes Konsortialgeschäft).

Erläuterung: Prolongationen

Hinsichtlich des Begriffes "Prolongationen" wird nicht zwischen externen und internen Prolongationen (z. B. interne Verlängerung von extern b. a. w. zugesagten Krediten) unterschieden. Interne "Überwachungsvorlagen", die lediglich der Kreditüberwachung während der Laufzeit dienen, gelten hingegen nicht als Prolongationen und damit nicht als Kreditentscheidungen im Sinne dieses Rundschreibens.

Erläuterung: Zinsanpassungen

Nach Ablauf von Zinsbindungsfristen (die nicht mit der Gesamtlaufzeit übereinstimmen) erfolgende Zinsanpassungen können als Bestandteil des Gesamtkreditvertrages angesehen werden, die vor Kreditvergabe (mit)geprüft werden. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine gesonderte Kreditentscheidung im Sinne dieses Rundschreibens.

Erläuterung: Stundungen

Stundungen stellen keine von vornherein geplanten Änderungen des Kreditverhältnisses dar. Sie dienen z. B. der kurzzeitigen Überbrückung der Zeit bis zu einer Sanierung und sind somit als Kreditentscheidung im Sinne dieses Rundschreibens zu qualifizieren.

 

3

Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in Form eines

 

a)

Geldmarktgeschäft,

 

b)

Wertpapiergeschäft,

 

c)

Devisengeschäft,

 

d)

Geschäft in handelbaren Forderungen (z. B. Handel in Schuldscheinen),

 

e)

Geschäft in Waren oder

 

f)

Geschäfts in Derivaten oder

 

g)

Geschäfts in Kryptowerten

zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Namensschuldverschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabe von Wertpapieren. Handelsgeschäfte sind auch, ungeachtet des Geschäftsgegenstandes, Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte.

Erläuterung: Emissionsgeschäft

Die Erstausgabe von Wertpapieren ist grundsätzlich kein Handelsgeschäft im Sinne dieses Rundschreibens. Hingegen stellt der Ersterwerb aus einer Emission ein Handelsgeschäft im Sinne dieses Rundschreibens dar. Beim Ersterwerb sind Erleichterungen im Hinblick auf die Marktgerechtigkeitskontrolle möglich (Erläuterungen zu BTO 2.2.2 Tz. 5).

Erläuterung: Einordnung von Forderungen als Handelsgeschäfte

Zu d): Forderungen sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des Instituts eine Handelsabsicht besteht. Hierzu hat das Institut geeignete Kriterien festzulegen.

Erläuterung: Warengeschäfte

Zu e): Zu den Geschäften in Waren zählen insbesondere der Handel mit Edelmetallen und Rohwaren sowie der CO2-Handel und der Stromhandel. Geschäfte in Waren im Sinne dieses Rundschreibens umfassen nicht die Warengeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme bzw. Lieferung der jeweiligen Ware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen.

Erläuterung: Traditionelles Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften

Für das traditionelle Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften kann in Abhängigkeit von Art, Umfang und Risikogehalt dieser Geschäftsaktivitäten eine sinngemäße Umsetzung der Anforderungen für das Handelsgeschäft angemessen sein.

 

4

Zu den Geschäften in Derivaten gehören Termingeschäfte, deren Preis sich von einem zugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindex oder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet.

Erläuterung: Garantien/Avale

Garantien/Avale und Ähnliches fallen nicht unter die Derivate-Definition des Rundschreibens.

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