1 Vorbemerkung
Ein übliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Rechtsverhältnis als freiem Mitarbeiter ist die Prüfung der Weisungsgebundenheit. Im konkreten Fall hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht deshalb zu einem freien Mitarbeiter wird, weil der Arbeitgeber sein Weisungsrecht über Jahre nicht ausübt.
2 Der Fall
Ein Arbeitnehmer hat mit seiner Ehefrau, deren Firma die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen abwickelt, einen Arbeitsvertrag geschlossen. Als es zum Streit kommt, behauptet die Ehefrau, ihr Ehemann habe das Versicherungsbüro selbständig geführt. Die Parteien wollten mit dem Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme ermöglichen. Außerdem erhielt er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und die auf das Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer wurde abgeführt.
3 Die Entscheidung
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Ehefrau das Weisungsrecht über Jahre nicht ausgeübt hat. Die Frage der Weisungsgebundenheit ist im umgekehrten Falle von Bedeutung, wenn ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart – aber ein Arbeitsverhältnis vollzogen wird. In diesem Fall ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgebend.
4 Fazit
In der Praxis kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Arbeits- und freiem Mitarbeitsverhältnis und die Rechtsprechung stellt bei der Lösung dieser Fälle maßgebend auf die praktische Durchführung des Vertrages ab.
Denn: Ein freies Mitarbeiterverhältnis muss auch als solches gelebt werden und entscheidend ist, dass dem Mitarbeiter nicht durch die formale Vereinbarung die zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften vorenthalten werden. Daher ist eine den Arbeitnehmer schützende Betrachtungsweise erforderlich – im Umkehrschluss heißt dies aber nicht , dass ein gelebtes freies Mitarbeiterverhältnis – welches aber als Arbeitsverhältnis deklariert wird – damit auch rechtswirksam als solches zu behandeln wäre.
5 Praxistipp
Für diejenigen, die ihre ursprüngliche Rechtsbeziehung in Form eines Arbeitsverhältnisses künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen wollen ist es daher wichtig, dies hinreichend klar und deutlich und vorallem auch unter Beachtung der für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geboten Schriftform gemäß § 623 BGB zu vereinbaren.
Fundstellen
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 25.01.2007, Az.: 5 AZB 49/06 |