Steuerbegünstigte Vereine dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Krise engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Die Finanzverwaltung wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen.
Ein begünstigtes Engagement eines Vereins kann beispielsweise die Betreuung von älteren, besonders gefährdeten Personen sein oder die Übernahme von Einkaufshilfen für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne. Hierbei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Ebenso kann ein Verein Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. Eine vorherige Änderung der Satzung ist insoweit nicht erforderlich.
Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selbstständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind hingegen nicht begünstigt.
Viele Vereine unterstützen andere Institutionen mit Mitarbeitern, Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sachmitteln zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität dem Grunde nach nur dann begünstigt, wenn in der Satzung des Vereins ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege beziehungsweise die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn bei der Bewältigung der Corona-Krise ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist. Bis zum 31.12.2021 können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind als Wohlfahrts- und Sozialleistungen als eng verbundene Umsätze beim Verein umsatzsteuerfrei. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Zudem sind die Abnahme von Corona-Tests sowie der Betrieb eines Impfzentrums durch gemeinnützige Vereine gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nach § 4 Nummer 18 UStG umsatzsteuerfrei.