Fundstelle: OLG München, Urteil vom 12.08.2010, 31 Wx 139/10

Der Fall

Die Mitgliederversammlung hatte Satzungsänderungen beschlossen und einen neuen Vorstand gewählt. Damit waren einige Mitglieder nicht einverstanden, eines legte gegen die Eintragung beim Amtsgericht "Einspruch" ein. Der Verein meldete die Änderungen zur Eintragung beim Amtsgericht korrekt an. Der "Einspruch" des Mitglieds wurde mit Beschluss zurückgewiesen, dagegen legte das Mitglied Beschwerde ein und hatte – aus formellen Gründen – Erfolg, sodass das Amtsgericht die Sache erneut prüfen muss.

Die Entscheidung

Wie hätte das Amtsgericht richtig verfahren müssen? Nach den Regelungen des FamFG kann ein Mitglied (oder ein sonst Beteiligter) gegen eine Eintragungsanmeldung des Vereins keinen "Einspruch" einlegen, dies ist nicht vorgesehen. Es steht allerdings jedem von einer angemeldeten Eintragung Betroffenen frei, sich gegen diese zu wenden und seine hierfür maßgeblichen Argumente und Gesichtspunkte vorzutragen. Bei dem "Einspruch" des Mitglieds handelte es sich um solche Einwendungen. Aber: Über diese Einwendungen muss das Amtsgericht inzident entscheiden, wenn es die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Eintragung zu prüfen hat, es sei denn – wenn es die Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet –, es nimmt die Eintragung (§ 382 Abs. 1 Satz 1 FamFG) vor.

Wenn das Gericht die Einwendungen für maßgeblich erachtet, kann es bei behebbaren Mängeln dem Verein aufgeben (§ 382 Abs. 4 FamFG), diese zu heilen. Sind die Mängel gravierend, führt dies zur Ablehnung der Eintragung (§ 382 Abs. 3 FamFG). Aber: Für eine gesonderte Entscheidung über die im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen eines Beteiligten gibt es gesetzlich keinen Raum.

Fazit

Im Ergebnis kommt es auf das Gleiche heraus: Wenn das Amtsgericht Kenntnis von möglichen Mängeln zum Beispiel im Verlauf der Mitgliederversammlung erlangt, muss diesen Fragen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des FamFG (§ 26 FamFG) nachgegangen werden. Sind diese Einwendungen beachtlich, können sie dazu führen, dass das Amtsgericht die Eintragung der Anmeldung ablehnt. Aus diesem Grund sollte ein Verein solche Informationen, etwa aus dem Kreis der Mitglieder, ernst nehmen.

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